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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2021 - 11 KR 523/20
Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Familienversicherung mit Wirkung für die Vergangenheit Anforderungen an die Beurteilung der Einkommenshöhe zur Ermittlung des Gesamteinkommens unter Rückgriff auf Einkommensteuerbescheide und auf der Grundlage von Prognoseentscheidungen
1. Für eine obligatorische Weiterversicherung nach § 188 Abs 4 SGB V ist kein Raum, wenn die Krankenkasse zu Unrecht eine Familienversicherung rückwirkend beendet hat.
2. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Familienversicherung in der Vergangenheit bestand oder nicht, ist zwischen den materiellen Voraussetzungen der Familienversicherung und der Berechtigung der Krankenkasse zur (rückwirkenden) Beendigung einer Familienversicherung zu unterscheiden (vgl BSG 07.12.2000, B 10 KR 3/99 R, SozR 3-2500 § 10 Nr 19).
3. Aus den in einem Jahr erzielten (schwankenden) Einkünften aus Kapitalvermögen kann nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass Einkünfte in dieser Höhe auch in den Folgejahren erzielt worden wären. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Familienmitglieds darf nicht bloß vermutet oder unterstellt werden, sondern muss tatsächlich vorliegen. (Der Senat hat die Revision zugelassen)
Normenkette: , ,
SGB IV § 16 Hs. 1
,
EStG § 2 Abs. 1 S. 1-2
Vorinstanzen: SG Freiburg 02.12.2019 S 16 KR 3946/18
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 02.12.2019 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.

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