LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2008 - 11 KR 5528/07
Versicherungspflicht in der Sozialversicherung, Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe durch die Einzugsstelle,
Vorrang des Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 SGB IV
Es gibt keinen absoluten Vorrang des Anfrageverfahren nach §
7a Abs.
1 SGB IV gegenüber dem Verfahren zur Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht durch die Einzugsstelle nach §
28h Abs.
2 SGB IV. Daher muss die Einzugsstelle über einen bei ihr gestellten Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht entscheiden
und diesen an die DR Bund weiterleiten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 30.10.2007 S 3 KR 3050/06