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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2021 - 11 KR 635/20
Kostenerstattung für die Anschaffung eines Liegedreirades mit Elektroantrieb als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Kausalität zwischen Antragsablehnung und Selbstbeschaffung bei späterem Kauf eines vom Antrag abweichenden Liegedreirads Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens Anforderungen an einen Anspruch als Leistung der Eingliederungshilfe
1. An dem für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 Satz 1 2. Alternative SGB V erforderlichen (vorherigen) Antrag auf Versorgung mit einem Liegedreirad fehlt es, wenn sich der gestellte Antrag auf ein anderes Liegedreirad bezog als das später gekaufte Liegedreirad.
2. Ein Liegedreirad mit Elektroantrieb, das seiner Zweckbestimmung nach nicht für die speziellen Bedürfnisse behinderter Menschen entwickelt und hergestellt wurde und das auch nicht ausschließlich oder ganz überwiegend von diesem Personenkreis genutzt wird, ist kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.
3. Für die Prüfung, ob ein Anspruch auf Kostenerstattung für das selbst beschaffte Liegedreirad als Leistung der Eingliederungshilfe besteht, kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung des Liegedreirads bzw der Antragstellung an (BSG 02.02.2012, B 8 SO 9/10 R, SozR 4-5910 § 39 Nr 1, Rn 19; vgl auch LSG Berlin- Brandenburg 12.03.2020, L 15 SO 33/18, Rn 27 - 28 - juris).
4. Wird der Antrag auf die Leistung bei dem erstangegangenen Leistungsträger (hier: die Krankenkasse) erst nach Selbstbeschaffung der Leistung gestellt, scheidet eine Leistung der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 SGB XII aF von vornherein aus.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1-2
,
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 14 Abs. 1
,
SGB IX § 14 Abs. 2
,
SGB IX a.F. § 15 Abs. 1 S. 4
,
SGB XII § 18 Abs. 1
,
SGB XII §§ 53 ff.
,
SGB XII a.F. § 53 Abs. 1
,
SGB XII a.F. § 53 Abs. 3
,
SGB XII a.F. § 54
,
SGB XII a.F. § 55 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7
Vorinstanzen: SG Reutlingen 05.12.2019 S 6 KR 2976/17
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 05.12.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: