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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2017 - 11 KR 763/17
Krankengeld Zugunstenverfahren Rechtswidrig erlassener Verwaltungsakt Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Änderung der rechtlichen Grundlagen
Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten nach § 47b Abs. 1 S. 1 SGB V Krankengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes, den sie zuletzt bezogen haben. Erhöht sich der Betrag des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes nachträglich, weil die Bundesagentur für Arbeit einem Antrag des Versicherten gemäß § 44 SGB X stattgegeben hat, führt dies auch zu einem höheren Krankengeldanspruch des Versicherten. War das Krankengeld des Versicherten bereits bestandskräftig festgestellt, ist es auf der Grundlage von § 44 SGB X neu festzusetzen.
1. In Abgrenzung zum Anwendungsbereich des § 48 SGB X ist die Anwendung des § 44 SGB X auf rechtswidrig erlassene Verwaltungsakte beschränkt.
2. Die Unrichtigkeit erstreckt sich auf die vor der Entscheidung liegenden Zeiträume und führt zur Rechtswidrigkeit eines aufgrund der früheren Rechtsprechung ergangenen Verwaltungsakts i.S. von § 44 Abs. 1 SGB X, wenn ohne eine zwischenzeitliche Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und der ihnen zugrundeliegenden rechtlichen und sozialen Erwägungen eine andere Auslegung der einschlägigen Vorschriften auf der Erkenntnis beruht, die bisherige Rechtsprechung sei unzutreffend gewesen.
3. Beruht hingegen die nachträgliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf einer Änderung ihrer rechtlichen Grundlagen oder der bei ihrer Schaffung geltenden sozialen, soziologischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und Anschauungen, so kann ihr Wirkung nur für die Zukunft beigemessen werden.
Normenkette:
SGB X § 44
,
SGB X § 48
Vorinstanzen: SG Mannheim 08.02.2017 S 6 KR 2592/16
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 08.02.2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

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