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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2017 - 11 KR 795/16
Krankenversicherung Vergütung einer Krankenhausbehandlung Enge Auslegung von Vergütungs- und Abrechnungsbestimmungen Lernendes System
Wird ein Patient, der an einem Herpes Zoster leidet, stationär behandelt und wird wenige Tage nach der Aufnahme in das Krankenhaus eine schwerste gangränöse Cholezystitis mit drohender Perforation festgestellt, ist als Hauptdiagnose H80.00 (Gallenblasenstein mit akuter Cholezystitis, ohne Angabe einer Gallenwegsobstruktion) zu kodieren und nicht B02.2B (Zoster mit Beteiligung anderer Abschnitte des Nervensystems).
1. Abrechnungsbestimmungen sind wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen.
2. Eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen ist, kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten Anwendungsregeln gehandhabt wird und keinen Spielraum für weitere Bewertungen sowie Abwägungen belässt.
3. Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen.
4. Da das DRG-basierte Vergütungssystem vom Gesetzgeber als jährlich weiterzuentwickelndes und damit "lernendes" System angelegt ist, sind bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen in erster Linie die Vertragsparteien berufen, dies mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen.
Normenkette:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
Vorinstanzen: SG Freiburg 01.02.2016 S 5 KR 1813/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 01.02.2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.392,65 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: