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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2012 - 11 KR 965/12
Zulässigkeit der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren
Ist die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid nicht gegeben, kann entweder die mündliche Verhandlung beantragt oder die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Ob dies auch für den Fall gilt, dass die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, bleibt offen.
Ist die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid nicht gegeben, kann entweder die mündliche Verhandlung beantragt oder die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Ob dies auch für den Fall gilt, dass die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, bleibt offen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 105 Abs. 2
,
SGG § 105 Abs. 3
,
SGG § 144
,
SGG § 145
Vorinstanzen: SG Ulm 15.02.2012 S 13 KR 4047/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 15.02.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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