LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2003 - 11 KR 970/03
Zulassung von Leistungserbringern im Hilfsmittelbereich
Die Entscheidung der nach dem Berufsrecht zuständigen Behörden entfaltet Tatbestandswirkung für das Kassenzulassungsrecht.
Die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Leistungserbringers sind daher von dort zu prüfen. Auch für eine
Optikerfiliale ist Meisterpräsenz erforderlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart 22.01.2003 S 10 KR 5555/01