Vergütung von Rechtsanwälten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Anspruch auf eine Erledigungsgebühr im isolierten
Vorverfahren
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen eines isolierten Vorverfahrens
zu erstatten hat.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 11. September 2006 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 2. Juli 2003 mit der Begründung
auf, der Kläger habe seit diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit als Fahrer ausgeübt, die die Kurzzeitigkeitsgrenze von 15 Stunden
erreicht bzw. überschritten habe. Der Verpflichtung zur Mitteilung aller erheblichen Änderungen in den Verhältnissen sei der
Kläger zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. In der Zeit vom 2. Juli 2003 bis 26. Januar 2004 seien zu Unrecht gezahltes
Arbeitslosengeld in Höhe von 6.633,66 € sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 2.498,66 €, insgesamt damit
9.132,32 € zu erstatten.
Der Kläger ließ über seinen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen. Nach Akteneinsicht verwies der Bevollmächtigte mit Schreiben
vom 24. November 2006 auf ein laufendes Strafverfahren, in welchem der Kläger von einem anderen Anwalt vertreten werde. Da
noch erheblicher Ermittlungsbedarf bestehe und die Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht unabhängig vom Strafverfahren
getroffen werden könne, werde angeregt, das Verfahren bis zum Ausgang des Strafverfahrens ruhend zu stellen. Dieser Anregung
folgend ließ die Beklagte das Widerspruchsverfahren ruhen. Mit Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 13. August 2007 (10 Cs
48 Js 27873/06 - AK 322/07) wurde der Kläger freigesprochen. Nach Vorlage dieses Urteils durch den Bevollmächtigten hob die Beklagte mit Abhilfebescheid
vom 19. Oktober 2007 den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11. September 2006 auf und erklärte sich bereit, die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten wurde für notwendig erklärt.
Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2007 stellte der Bevollmächtigte Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 706,27 € der
Beklagten in Rechnung. Hierin war u.a. eine Erledigungsgebühr (280,00 €) zuzüglich Umsatzsteuer von 19% (= 333,20 €) nach
Nr. 1002, 1005 Vergütungsverzeichnis (VV) gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) enthalten, deren Erstattung die Beklagte ablehnte, weil ein Erhöhungstatbestand nach § 3 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1005 VV RVG nicht vorliege. Sie erstattete daher lediglich einen Betrag in Höhe von 373,07 € (706,27 € abzüglich 333,20 €). Im Erstattungsbetrag
waren eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 280,00 €), die Postpauschale nach Nr. 7002 VV RVG (20,00 €), die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG in Höhe von 13,50 € und die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG (53,97 €) enthalten (Bescheid vom 30. November 2007). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Erledigungsgebühr
sei vorliegend entstanden. Sinn und Zweck dieser Gebühr sei eine besondere Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung
der Rechtssache, wodurch die gerichtsentlastende Wirkung honoriert werde. Dies sei hier der Fall. Ohne den Antrag auf Ruhen
des Verfahrens wäre die Angelegenheit entschieden und abgelehnt worden, sodass es zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen
wäre. Nur die aktive Mitwirkung des Bevollmächtigten in Zusammenarbeit mit einem weiteren Rechtsanwalt hinsichtlich der Strafsache
und das daraus resultierende Ruhen des Verfahrens hätten zur Erledigung geführt, nachdem das Strafverfahren mit einem Freispruch
geendet habe. Nach Erhalt des Freispruches sei die Gegenseite wieder angerufen worden, um das Verfahren fortzusetzen. Durch
dieses besondere Bemühen des Bevollmächtigten habe eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits eintreten können. Die
Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2007 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 14. Januar 2008 zum Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage, die das Sozialgericht Nürnberg mit
Beschluss vom 4. März 2008 (S 14 AL 19/08) an das Sozialgericht Konstanz (SG) verwiesen hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2011 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheids verurteilt, dem Kläger antragsgemäß weitere 333,20 € zu erstatten.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für das Entstehen der Erledigungsgebühr seien erfüllt,
das isolierte Vorverfahren habe sich "durch die anwaltliche Mitwirkung" im Sinne der Nr. 1002 Satz 1 VV RVG erledigt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne ein Rechtsanwalt für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid nur dann
eine Erledigungsgebühr verlangen, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere
Tätigkeit entfaltet habe. Vorliegend sei eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung darin zu sehen, dass der Bevollmächtigte
im Interesse der Vermeidung eines anschließenden sozialgerichtlichen Verfahrens das Ruhen des Vorverfahrens bis zum Abschluss
der Strafsache angeregt habe. Diese Strategie sei auch ursächlich für die unstreitige Erledigung des Vorverfahrens gewesen.
Auf die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten vom 25. März 2011 hat der Senat mit Beschluss vom 9.
März 2012 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen. Die Beklagte ist der Auffassung, in dem
Ruhensantrag könne keine Tätigkeit erblickt werden, die den Ansatz einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG rechtfertige. Die anwaltliche Tätigkeit habe sich auf die fristwahrende Einlegung des Widerspruchs und die kurze (neunzeilige)
Begründung des Widerspruchs erschöpft, in welcher auf ein anhängiges Strafverfahren verwiesen und insoweit ein Ruhensantrag
gestellt worden sei. Dem Ruhensantrag sei von Seiten der Beklagten unmittelbar entsprochen worden, sodass hierzu keine weiteren
Schriftsätze erforderlich gewesen seien. Der Bevollmächtigte habe vorliegend nach Auffassung der Beklagten keine Tätigkeit
entfaltet, die über das Maß dessen hinausgehe, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten
im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten werde. Der bloße Verweis auf ein laufendes Strafverfahren, in dem der
Mandant zudem von einem anderen Rechtsanwalt vertreten worden sei, stelle aus Sicht der Beklagten sogar weniger als das übliche
Tätigwerden eines Bevollmächtigten dar. Insbesondere mangele es an einem auf die Erledigung der Rechtssache gerichteten Tätigwerden.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15. März 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die seiner Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider
Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Der Senat kann nach §
153 Abs.
1 i.V.m. §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt
haben.
Die von der Beklagten form- und fristgerecht (§
145 Abs.
1 Satz 2
SGG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wird aufgrund der Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 9. März 2012 (L 12 AL 1287/11 NZB) als Berufungsverfahren fortgesetzt (§
145 Abs.
5 Satz 1
SGG). Die Berufung ist auch in der Sache begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer 333,22 € aus
dem Widerspruchsverfahren. Der angefochtene Bescheid vom 30. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.
Dezember 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Gerichtsbescheid des SG war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1 und 4
SGG). Gegenstand des Rechtsstreits ist allein die Entscheidung der Beklagten, in welcher Höhe der Betrag der zu erstattenden
Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren festzusetzen ist (§ 63 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
[SGB X]). Die Beklagte hat mit Bescheid vom 19. Oktober 2007 bereits entschieden, dass dem Kläger die Kosten des Vorverfahrens
dem Grunde nach zu erstatten sind (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X) und dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war (§ 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 SGB X), sodass es einer weitergehenden Verpflichtungsklage nicht bedarf (vgl. BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2). Im Streit steht die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, weitere 333,20 € an Rechtsanwaltsgebühren
des isolierten Vorverfahrens zu erstatten. Dabei ist die gerichtliche Überprüfung nicht auf die Höhe der Erledigungsgebühr
begrenzt, denn Erledigungs- und Geschäftsgebühr sind lediglich einzelne Berechnungsfaktoren der Kostenfestsetzung, aus denen
sich die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs neben anderen Faktoren insgesamt zusammensetzt. Obwohl die Geschäftsgebühr antragsgemäß
in voller Höhe erstattet worden ist, haben die Gerichte eigenständig nach Maßgabe des Gesetzes unter Berücksichtigung der
Berechnungsfaktoren zu entscheiden, ob dem Kläger insgesamt ein Anspruch auf höhere Kostenerstattung zusteht, als die Behörde
bislang festgesetzt hat. Vor einer im Ergebnis niedrigeren Kostenerstattung ist der Kläger durch das prozessuale Verböserungsverbot
geschützt (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - B 13 R 63/09 R - Juris Rdnr. 20).
Der Kläger hat gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SGB X nur Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen ohne Berücksichtigung einer Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Nr. 1005 und Nr. 1002 VV RVG. Über den von der Beklagten festgesetzten Erstattungsbetrag in Höhe von 373,07 € hinaus besteht vorliegend kein Anspruch
des Klägers.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat bei einem erfolgreichen (isolierten) Vorverfahren der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen
hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dabei sind
nach § 63 Abs. 2 SGB X die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten
notwendig war. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.
Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwälte richtet sich nach dem RVG (in der Fassung des Gesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718).
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach dem VV der Anl. 1 zum RVG. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG kommt bei einer "Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren
entstehen," in Betracht. Betragsrahmengebühren sind in sozialgerichtlichen Verfahren vorgesehen, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Abs. 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 3 Abs. 2 RVG). Vorliegend wären in einem gerichtlichen Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG Betragsrahmengebühren entstanden (§
51 Abs.1 Nr.
1 SGG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG, §
183 Satz 1
SGG).
Die weiteren Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 i.V.m. 1002 VV RVG sind indes nicht erfüllt. Nach den amtlichen, vom Gesetzestext umfassten Erläuterungen zu Nr. 1002 Satz 1 VV RVG setzt diese Vorschrift voraus, dass "sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem
Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt". Vorliegend hat sich das isolierte Vorverfahren
nicht durch die anwaltliche Mitwirkung im Sinne der Vorschrift erledigt. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid nur
beansprucht werden, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit
entfaltet hat. Nach dem Wortlaut der Erläuterungen zu Nr. 1002 Satz 2 VV RVG kommt es hiernach für das Entstehen einer Erledigungsgebühr sowohl in einer Anfechtungssituation als auch bei einem Verpflichtungsrechtsbehelf
auf die auf Erledigung gerichtete Mitwirkung des Anwalts an. Auch die Regelungssystematik, der Sinn und Zweck der Regelung
sowie ihre Entstehungsgeschichte erfordern eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über
das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen
Widerspruchsverfahren abgegolten wird (vgl. BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2 Rdnr. 42; SozR 4-1935 VV Nr.1002 Nr. 1 Rdnr. 14; BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 1 KR 22/06 R und B 1 KR 13/06 R - Juris). Grund hierfür ist, dass die Erledigungsgebühr eine Erfolgsgebühr ist und mithin die Entlastung des Gerichts und
das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens ohne gerichtliche Sachentscheidung
honoriert (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 204 zu Nr. 1002 VV).
Eine solche qualifizierte, eine Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit liegt z.B. vor, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des
Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue, bisher noch nicht bekannte Beweismittel im Widerspruchsverfahren
beibringt, nicht aber bei der Vorlage schon präsenter Beweismittel im Rahmen der dem Widerspruchsführer ohnehin obliegenden
Mitwirkung, deren unaufgeforderte Vorlage bereits mit der Geschäftsgebühr bzw. der Auslagenpauschale abgegolten ist (vgl.
BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010, aaO.). Die bloße Vornahme von Verfahrenshandlungen reicht mithin nicht aus (vgl. Hartmann,
Kostengesetze, 42. Aufl., 1002 VV Rdnr. 9).
Vorliegend fehlt es an entsprechenden besonderen Bemühungen des Bevollmächtigten des Klägers. Dieser hat in seiner Begründung
des Widerspruchs mit Schreiben vom 24. November 2006 der Beklagten den Vorschlag unterbreitet, das Widerspruchsverfahren bis
zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den Kläger zum Ruhen zu bringen. Dieser Anregung hat die Beklagte entsprochen und
sodann nach dem Freispruch des Klägers im Strafverfahren den Abhilfebescheid erlassen. Dadurch, dass der Bevollmächtigte des
Klägers das Ruhen des Widerspruchsverfahrens angeregt hat, hat er keine zusätzlichen besonderen Bemühungen im oben dargelegten
Sinn entfaltet. Er hat vielmehr im Gegenteil die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass er im vorliegenden Widerspruchsverfahren
von allen weiteren zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen und durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltenen weiteren Bemühungen,
insbesondere einer ausführlichen Widerspruchsbegründung, absehen konnte. Darin liegen keine zusätzlichen Bemühungen um die
Erledigung, die den Anspruch auf eine weitere Gebühr rechtfertigen könnten (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof [VGH],
Beschluss vom 30. August 1993 - 5 TJ 1097/93; Oberverwaltungsgericht [OVG] Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 2007 - 2 OA 433/07
-; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28. August 2008 - 2 O 57/08 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 10 C 09.1200 -; SG Hamburg, Beschluss vom 28. Januar 2002 - S 3 SF 101/01 K -; Finanzgericht Köln, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 10 KO 933/11 -; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 1983 - 15 B 1366/82 - alle Juris). Die Erledigungsgebühr ist nach alledem von der Beklagten nicht zu erstatten.
Der Kläger hat auch unter anderen Gesichtspunkten keinen Anspruch auf Erstattung weiterer 333,22 € für Auslagen im Widerspruchsverfahren.
Die Pauschalen nach Nr. 7000 und Nr. 7002 VV RVG hat die Beklagte antragsgemäß und zutreffend festgesetzt. Die Geschäftsgebühr beträgt in sozialrechtlichen Angelegenheiten,
in denen in gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 40,00 bis 520,00 €, wobei eine Gebühr von mehr als 240,00 € nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder
schwierig war. Ob die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG tatsächlich in Höhe von 280,00 € zu erstatten ist, kann vorliegend dahinstehen, denn eine höhere Gebühr als 280,00 € kommt
unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht. Umsatzsteuer hat die Beklagte zutreffend erstattet (Nr. 7008 VV RVG). Weitere Erstattungsposten sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG) zugelassen.