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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2012 - 12 AL 1074/12
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Anspruch auf eine Erledigungsgebühr im isolierten Vorverfahren
Eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens kann nicht beansprucht werden, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit in der Stellung eines Ruhensantrags im Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren erschöpft und nach Freispruch des Klägers ein Abhilfebescheid erteilt wird.
Eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens kann nicht beansprucht werden, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit in der Stellung eines Ruhensantrages im Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren erschöpft und nach Freispruch des Klägers ein Abhilfebescheid erteilt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 920
Normenkette:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1
,
RVG § 3 Abs. 1
,
VV RVG Nr. 1002
,
VV RVG Nr. 1005
,
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 63 Abs. 2
,
SGB X § 63 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1
Vorinstanzen: SG Konstanz 15.03.2011 S 2 AL 722/08
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15. März 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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