LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2002 - 12 AL 2450/02
Anrechnung von Nebeneinkommen nach § 115 AFG
Die Anrechnung von Nebeneinkommen nach § 115 AFG erfolgt grundsätzlich erst nach erfolgtem Leistungsbezug und nach durchgeführter Nebentätigkeit. Erfolgt die Anrechnung nachträglich,
handelt es sich bei der Erzielung von Nebeneinkommen in aller Regel um eine nachträgliche Änderung. Etwas anderes gilt nur
dann, wenn das Nebeneinkommen zum Zeitpunkt der Zahlung für den Bewilligungszeitraum bereits erzielt gewesen ist. [Nicht amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 115 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 3
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 21.06.2002 S 13 AL 4344/01