LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2004 - 12 AL 279/04
Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang, Anspruch auf Insolvenzgeld
1. Wenn der Arbeitnehmer vor der Stellung des Insolvenzantrages durch Betriebsübergang nach §
613a BGB selbst Schuldner der noch offenen Arbeitsentgeltansprüche geworden ist, so erlöschen Arbeitsentgeltansprüche.
2. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so ist § 613a BSG anwendbar. [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Ulm 17.12.2003 S 3 AL 648/00