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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 - 12 AL 2879/09
Zulässigkeit einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beim Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag mit einem kirchlichem Arbeitgeber bei drohender fristloser verhaltensbedingter Kündigung
Ein Arbeitnehmer kann sich nicht auf einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages berufen, wenn er seine aus dem Dienstvertrag mit dem dem Caritasverband angeschlossenen Arbeitgeber folgende Loyalitätsobliegenheit, kirchenfeindliches Verhalten zu unterlassen, durch Veröffentlichung von Artikeln im Internet, in denen er Papst Benedikt XVI. in extremer Weise herabwürdigt, verletzt und ihm der Arbeitgeber deshalb eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung androht.
Eine Sperrzeit von 12 Wochen wegen Arbeitsaufgabe tritt nach § 144 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 SGB III ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitslose, der keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte, durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages sein Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch seine Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Arbeitslosigkeit auch unabhängig vom Abschluss des Aufhebungsvertrages auf Grund einer ansonsten ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung eingetreten wäre (hier: Aufhebungsvertrag, da eine rechtmäßige, fristlose, verhaltensbedingte Kündigung des kirchlichen Arbeitgebers drohte, nach polemisch satirischen Äußerungen auf niedrigem Niveau über den Papst und seine Loyalitätsobliegenheiten im kirchlichen Arbeitsverhältnis im außerdienstlichen Bereich). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 626 Abs. 1
,
SGB III § 144 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Konstanz 26.02.2009 S 2 AL 1444/07
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26.02.2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

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