LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2002 - 12 AL 3608/99
Ermittlung der Ausgleichsabgabe
In Betrieben der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung sind die Leiharbeitnehmer für die Ermittlung der Ausgleichsabgabe
gemäß § 11 Abs. 1 SchwbG mit zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Beschäftigungspflicht im Sinne des § 5 SchwbG sind auch die anderen Unternehmen oder Betrieben gewerbsmäßig überlassenen Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen. [Nicht amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SchwbG § 11 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 7 Abs. 1