LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2000 - 12 AL 681/99
Bemessung des Übergangsgeldes
Im Falle der Einleitung einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme mit einer Arbeitserprobung ist für die Bemessung des Übergangsgeldes
nach § 59 Abs 3 S 1 AFG das vor der Arbeitserprobung erzielte Arbeitsentgelt maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn wenn zwischen Arbeitserprobung
und Beginn der weiteren Rehabilitationsmaßnahme ein längerer Zeitraum liegt, in dem der Behinderte wieder oder weiter beschäftigt
ist. Es ist unerheblich, ob im Laufe der einheitlichen Rehabilitationsmaßnahme aufgrund erneuter Anwartschaftszeiten ein neuer
Anspruch auf Übergangsgeld erfüllt wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 59 Abs. 1 S. 3 § 59 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Mannheim 29.10.1998 S 3 AL 3156/97