LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.1997 - 12 Ar 105/97
Wichtiger Grund iS von § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFG
Ein wichtiger Grund iS von § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFG ist in Fällen der Personalreduzierung anzunehmen, wenn bei einem größeren Betrieb in einer krisenhaften Situation der Zwang
zu einem drastisch und kurzfristig durchzuführenden Personalabbau besteht, um den Betrieb und damit auch die Arbeitsplätze
zu erhalten und die drohende Arbeitslosigkeit der freigesetzten Arbeitnehmer durch den örtlichen Arbeitsmarkt nicht ohne weiteres
aufgefangen werden kann. Außerdem muß es Anhaltspunkte dafür geben, daß der Arbeitnehmer durch sein vorzeitiges Ausscheiden
einem anderen Mitarbeiter die Arbeitslosigkeit erspart. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Mannheim 26.11.1996 S 9 Ar 1112/96