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LSG Bayern, Urteil vom 30.11.2012 - 15 VK 9/09
Soziales Entschädigungsrecht Anspruch auf Krankenbehandlung für Folgen der Schädigung Kein Anspruch auf Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen
1. Nach § 18 Abs. 4 S. 3 BVG ist die Kostenerstattung ausschließlich auf die Fälle beschränkt, in denen der Berechtigte zunächst einen Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung gehabt hat, dieser anschließend zu Unrecht verneint wurde und später wieder rückwirkend zuerkannt wird.
2. Weder aus § 18 Abs. 3 BVG noch aus § 10 Abs. 8 BVG und auch nicht aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann der Berechtigte nach dem BVG einen Anspruch auf Erstattung der Beiträge zu seiner privaten Krankenversicherung herleiten.
Normenkette: ,
BVG § 18 Abs. 4
,
BVG § 18 Abs. 3
,
BVG § 10 Abs. 8
Vorinstanzen: SG München 26.06.2009 S 33 V 27/04
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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