Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Ersatz von Aufwendungen für Hilfskräfte
Gründe
I.
In dem beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg geführten Verfahren L 9 R 1214/13 war eine Erwerbsminderung des Klägers streitig. Mit gerichtlicher Verfügung vom 26. Juli 2013 wurde der Antragsteller nach
§
109 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und um die Erstattung eines Gutachtens auf Grund ambulanter Untersuchung des
Kläger gebeten; der Vorschuss für das Gutachten betrug 2.500 €. Beigefügt waren die Gerichtsakten des LSG und des Sozialgerichts
sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Am 7. Februar 2014 hat der Antragsteller ein 46-seitiges orthopädisches Gutachten
erstattet (auf den Seiten 39-46 waren insgesamt 17 Farbfotos abgebildet); die Anzahl der Anschläge betrug 58.526. Hierfür
hat er mit Rechnung vom gleichen Tag eine Vergütung in Höhe von 3.488,54 € in Rechnung gestellt. Abgerechnet hat der Antragsteller
insgesamt 23,5 Stunden zu je 75 €, eine Helferstunde zu 26,45 €, Kopierkosten, Schreibauslagen und Portokosten.
Die Kostenbeamtin hat die Vergütung mit Schreiben vom 21. Februar 2014 auf 1.110,92 € herabgesetzt. Hierbei hat sie abweichend
vom Antrag des Klägers einen Zeitaufwand von 14,0 Stunden und einen Stundensatz von 60 € berücksichtigt. Die Helferstunden
könnten nicht übernommen werden.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 hat der Antragsteller um Überprüfung gebeten. Den Stundensatz habe er versehentliche schon
nach neuen Sätzen berechnet. Es seien mehr Stunden angefallen, als von der Kostenbeamtin berücksichtigt. Die insgesamt 17
Farbfotos seien mit 2 € pro Stück zu erstatten. Angaben zu den Tätigkeiten, die die Hilfskraft durchgeführt hatte, hat der
Antragsteller auch auf Nachfrage des Gerichts nicht gemacht. Ebenso wenig hat er dargelegt, in welchem Umfang eine Vergütung
an die Hilfskraft gezahlt wurde. Er verwies lediglich darauf, dass die Hilfskraft von ihm hinzugezogen worden und an seine
Weisungen gebunden gewesen sei.
Die Kostenbeamtin hat dem Antrag nicht abgeholfen und die Sache dem Kostensenat vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 18. März 2014 ist auf 1.151,38 € festzusetzen.
Über den Antrag auf richterliche Festsetzung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) entscheidet der Senat nach § 4 Absatz 7 Satz 1 JVEG durch den Berichterstatter; Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
- 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Denn der Gutachtensauftrag ist vor dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG (1.
August 2013) erfolgt.
Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Absatz 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige
Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die
durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 5. November 1968,
Az.: RiZ (R) 4/68; Bayerisches LSG, Beschluss vom 4. Juli 2014 - L 15 SF 123/14 -, [...]). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im
Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rn. 12, m.w.N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände
gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann
daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius
gilt nicht (Bayerisches LSG, Beschluss vom 4. Juli 2014 - L 15 SF 123/14 -, [...]; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O.).
Grundlage des hier zu beurteilenden Vergütungsanspruchs sind die §§ 8, 9, 12 JVEG. Gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 i.V.m. § 9 Absatz 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der
Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Absatz 1 JVEG i.V.m. Anlage 1 zu § 9 Absatz 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Absatz 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt.
I. Zeitaufwand
Streitig ist vorliegenden Fall der Zeitaufwand für die Arbeitsschritte "Untersuchung/Anamnese", "Diktat Untersuchung/Anamnese",
"Beurteilung der Beweisfragen" sowie "Durchsicht/Korrektur". Nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Dementsprechend
wird es gemäß § 8 Absatz 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit ein Honorar gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird,
wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte
des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Für die Ermittlung der Anzahl der zu vergütenden Stunden kommt es nicht
auf die vom Sachverständigen tatsächlich aufgewandten Stunden an. Die Zeit, die erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen
Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen (Meyer/Höver/Bach,
JVEG, a.a.O., § 8 Rn. 13).
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich aufgewandte Zeit
richtig sind und dass die vom Sachverständigen zur Vergütung verlangten Stunden für die Erstellung des Gutachtens auch notwendig
waren. Dementsprechend findet regelmäßig nur eine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte
statt (Beschluss des Senats vom 22. September 2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A -). Zusammenfassend gestaltet sich die kostenrechtliche Prüfung demnach so, dass in einem ersten Schritt im Rahmen der
Plausibilitätsprüfung das Gutachten und seine einzelnen Teile auf sogenannte Standardseiten mit 2.700 Anschlägen je Seite
umgerechnet wird und anhand von Erfahrungswerten (Blätter je Stunde im Fall der Aktendurchsicht bzw. Seiten je Stunde) für
die jeweilige Tätigkeit (Aktendurchsicht, Diktat von Anamnese und Befunden, Beurteilung einschließlich Beantwortung der Beweisfragen,
Korrektur) ein Zeitaufwand ermittelt wird, der im Fall eines Routinegutachtens zu erwarten ist (Beschluss des Senats vom 5.
April 2005 - L 12 SB 795/05 KO-A -, [...]). Überschreitet der Sachverständige mit seinem geltend gemachten Zeitaufwand das Ergebnis dieser Plausibilitätsprüfung,
ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich - insbesondere aus dem Gutachten selbst unter Berücksichtigung des tatsächlichen
Zeitaufwandes und ggf. vom Sachverständigen dargelegter Umstände - Hinweise ergeben, die eine Abweichung vom Ergebnis der
Plausibilitätsprüfung rechtfertigen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sachverständige eine Kostenrechnung vorlegt, anhand
derer eine solche Prüfung vorgenommen werden kann. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Sachverständige die Kostenrechnung
unter Mitteilung seines tatsächlichen Zeitaufwandes entsprechend der Vorgaben verfasst, wie sie ihm im Hinweisblatt mitgeteilt
worden sind.
Das vorliegende Gutachten mit 58.526 Anschlägen entspricht 21,68 Standardseiten mit 2.700 Anschlägen. Hierbei legt der Senat
hinsichtlich der Zeichendichte die vom Gesetzgeber für die Schreibgebühren vorgegebenen Grundsätze (ca. 2.700 Anschläge einschließlich
Leerzeichen pro Seite, vgl. BT-Drs. 15/1971 S. 184) zu Grunde. Auch wenn eine Standardseite mit weniger Anschlägen berechnet
würde, würde sich am Ergebnis der Plausibilitätsprüfung nichts ändern, weil dann entsprechend den Erfahrungswerten des Senats
die leistbare Seitenzahl je Stunde anzuheben wäre. Im Einzelnen ergibt sich:
1. Aktendurchsicht einschließlich Diktat
Beim Zeitaufwand für die Aktendurchsicht einschließlich Diktat des für das Gutachten erforderlichen Akteninhalts ist auch
das Ausmaß der gutachtensrelevanten Aktenteile (einschlägige Befundberichte der behandelnden Ärzte, Vorgutachten, Rehabilitationsberichte,
Beschwerdeschilderungen beispielsweise in der Widerspruchs-, Klage- und Berufungsbegründung) zu berücksichtigen. Dabei legt
der Senat seine eigenen Erfahrungswerte aus dem richterlichen Bereich zu Grunde. Danach ist - bei Gutachten auf Grund ambulanter
Untersuchung - für bis zu 200 Aktenseiten mit bis zu 50% gutachtensrelevantem Anteil bei der Plausibilitätsprüfung eine Stunde
für Durchsicht und erforderliches Diktat anzusetzen. Hieraus errechnen sich 2 Stunden für diesen Arbeitsschritt. Im zweiten
Schritt wird berücksichtigt, dass sich den Akten mehrere Vorgutachten befanden, und unter Abweichung vom Ergebnis der Plausibilitätsprüfung
ein Zeitaufwand von 4 Stunden für Durchsicht und erforderliches Diktat angesetzt.
2. Untersuchung
Hier können mit der Kostenbeamtin 2 Stunden angesetzt werden, da die Untersuchung ausweislich der Bescheinigung an den Kläger
nur diese Zeit gedauert hat.
3. Diktat Anamnese und Befunde
Hinsichtlich des zeitlichen Aufwands ist zu differenzieren zwischen dem Diktat der Anamnese und der Befunde einerseits und
der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen andererseits. Denn anders als das Diktat von Anamnese und Befunden stellt
die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen die eigentliche Gedankenarbeit mit der Auswertung der Befunde und deren
Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen dar. Dementsprechend ist der zeitliche Aufwand für die Beurteilung und die Beantwortung
der Beweisfragen einschließlich Diktat wesentlich höher anzunehmen, als die Wiedergabe von Anamnese und erhobenen Befunden.
Auch insoweit verfügt der Senat über Erfahrungswerte und hält beim außerhalb der Untersuchung erfolgtem Diktat von Anamnese
und Befunden einen zeitlichen Aufwand von einer Stunde für acht Seiten im Falle der Darstellung standardisiert erhobener Anamnese
und Befunde (häufig in orthopädischen Gutachten) bzw. einen zeitlichen Aufwand von einer Stunde für sechs Seiten bei ausführlicher
und komplizierterer Darstellung (beispielsweise in psychiatrischen Gutachten) für akzeptabel. Anamnese und Befunde nehmen
insgesamt 20 Seiten ein, hieraus ergeben sich 9,43 Standardseiten, woraus sich somit ein Zeitaufwand von 1,6 Stunden für diesen
Arbeitsschritt errechnet.
4. Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat
Beim Arbeitsschritt Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung den bisher angesetzten
Erfahrungswert von einer Stunde für 2,5 Seiten (Standardseiten) für zu knapp bemessen (Beschluss des Senats vom 14. Januar
2014 - L 12 KO 4491/12 B - [...]). Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat sowohl nach eigener Einschätzung als auch nach einem Vergleich
mit der Rechtsprechung der anderen Landessozialgerichte. Soweit die veröffentlichte Rechtsprechung dazu Erfahrungswerte zugrunde
legt, wird für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen ganz überwiegend eine Stunde für eine Seite angesetzt (Bayerisches
LSG, Beschluss vom 18. Mai 2012 - L 15 SF 104/11 - NZS 2012, 959; LSG Hessen, Beschluss vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04 - [...]; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2011
- L 5 PE 55/10, [...]; eine Stunde für 1,5 Seiten: Thüringer LSG, Beschluss vom 03. April 2012 - L 6 SF 306/12 B - [...]). Auch hier gibt es Unterschiede in den Einzelheiten. Vergleicht man die zitierte Rechtsprechung mit dem vom Senat
bisher angesetzten Erfahrungswert von einer Stunde für 2,5 Standardseiten, ist zudem zu berücksichtigen, dass die genannten
Entscheidungen bei der Bestimmung der maßgeblichen Seitenzahl entweder eine Umrechnung in Standardseiten ablehnen (Thüringer
LSG, LSG Rheinland-Pfalz) oder die Standardseite mit 1800 Anschlägen (Bayerisches LSG, LSG Hessen) oder 2000 Anschlägen (Schleswig
Holsteinisches LSG) ansetzen; ferner wird das Diktat einem anderen Arbeitsschritt zugerechnet, d. h. extra vergütet. Der Senat
hält deshalb auch hier eine gewisse Annäherung für gerechtfertigt und setzt - ohne Änderung seiner Rechtsprechung im übrigen
- für 1,5 Standardseiten einen erforderlichen Zeitaufwand von einer Stunde an (Beschluss vom 14. Januar 2014 - L 12 KO 4491/12 B - [...]). Somit sind für die 13,5 Seiten (6,36 Standardseiten) in diesem Arbeitsschritt 4,2 Stunden anzusetzen.
5. Korrektur einschließlich abschließender Durchsicht
Für die Korrektur einschließlich abschließender Durchsicht sieht der Senat unter Berücksichtigung der o.g. Kriterien einen
Zeitaufwand von einer Stunde für zwölf Seiten als angemessen an. So dass die seitens der Kostenbeamtin angesetzten 1,8 Stunden
nicht zu beanstanden sind.
Insgesamt ergibt also folgende Stundenzahl:
Aktenstudium
|
4,0 h
|
Untersuchung/Anamnese
|
2,0 h
|
Diktat Anamnese/Befunde
|
1,6 h
|
Beurteilung, Beantwortung Beweisfragen
|
4,2 h
|
Korrektur, Durchsicht (bei Antragsteller einschließlich Diktat)
|
1,8 h
|
Gesamtzeitaufwand (gerundet)
|
14,00 h
|
II. Honorargruppe
Nach § 9 Absatz 1 JVEG erhalten medizinische Sachverständige für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50 €, 60 € oder 85 €, je nachdem, welcher Honorargruppe
(M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 zu § 9 Absatz 1 JVEG zuzuordnen ist. Dabei hat sich der Gesetzgeber an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten und ihrem Umfang
orientiert, wobei die Vergütung aufwandsbezogen gestaltet sein soll (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 186). Hier hat die Kostenbeamtin
zu Recht, wie beantragt, eine Einstufung in die Honorargruppe M 2 vorgenommen, da es sich um ein Zustandsgutachten aus dem
Bereich der Rentenversicherung gehandelt hat. Ebenfalls zutreffend, hat sie lediglich 60,00 € zugrunde gelegt, da § 9 JVEG noch in der bis 31. Juli 2013 geltenden Regelung anzuwenden war (s.o.).
III. Helferstunde
Im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden kann der Ansatz von sog. "Helferstunden". Zwar werden dem Sachverständigen
gem. § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 JVEG die notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte ersetzt. Hilfskraft im Sinne dieser Vorschrift ist eine Person, die der ernannte
Sachverständige zur Durchführung zusätzlicher Arbeiten heranzieht und die an seine Weisungen gebunden ist. Voraussetzung für
eine Erstattung ist aber neben der Notwendigkeit eines Einsatzes und der Qualifikation als Hilfskraft die Mitteilung des entsprechenden
Aufwandes. Denn anders lässt sich ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen nicht begründen und nicht prüfen (Beschluss des
Senats vom 29.04.2005 - L 12 U 1257/05 KO-B -). Zwar hat der Antragsteller einen konkreten Betrag genannt, jedoch hat er trotz mehrfacher Nachfragen seitens des Gerichts
nicht erklärt, wofür genau die Hilfskraft herangezogen wurde. Auch hat er nicht mitgeteilt, geschweige denn nachgewiesen,
dass die geforderten 26,45 € tatsächlich an die Hilfskraft gezahlt wurden. Soweit sich der Antragsteller auf einen Beschluss
des Thüringer Landessozialgerichts (Beschluss vom 4. April 2005 - L 6 SF 83/05 -, [...]) beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass der Sachverständige im dortigen Verfahren sehr genaue Angaben zu den Tätigkeiten
der Hilfskraft gemacht hatte, während der Antragsteller im vorliegenden Fall lediglich mitgeteilt hatte, dass sich die Tätigkeiten
der Hilfskraft auf das Gutachten bezogen hätten. Eine konkrete Nennung der Tätigkeiten wäre aber erforderlich gewesen, um
die Notwendigkeit der Kosten beurteilen zu können (Thür. LSG, a.a.O.). Nachdem sich der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung
weigerte, konkrete Angaben zu machen, kann schon aus diesem Grund kein Ersatzanspruch zugebilligt werden (Beschluss des Senats
a.a.O.).
IV. Farbkopien
Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 JVEG werden für die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder 2 € gesondert ersetzt. Somit sind
für die 17 Farbfotos insgesamt weitere 34 € zu ersetzen.
Im Übrigen ist die Berechnung der Kostenbeamtin nicht zu beanstanden und deshalb die Entschädigung nach eigener Prüfung durch
die Berichterstatterin mit der Kostenbeamtin festzusetzen. Somit ergibt sich Folgendes:
Vergütung für Zeitaufwand
|
840,00 €
|
Schreibauslagen (einschließlich Kopien)
|
75,55 €
|
Lichtbilder
|
34,00 €
|
Porto
|
18,00 €
|
Zwischensumme
|
967,55 €
|
19 % Umsatzsteuer
|
183,83 €
|
Gesamtsumme
|
1.151,38 €
|
Da die Entschädigungssumme unter dem vom Kläger eingezahlten Vorschuss liegt, ist die Frage, ob die Entschädigung auf diesen
begrenzt ist, nicht zu entscheiden.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Absatz 8 JVEG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Absatz 4 Satz 3 JVEG).