LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.04.2005 - 13 AL 220/05
Anerkenntnis im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Kostentragung
1. In einem §
197a Abs.
1 S. 1 Halbs. 1
SGG unterfallenden Verfahren richtet sich die Kostenentscheidung nach §
161 Abs.
2 VwGO, wenn sich das auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Beschwerdeverfahren in der Hauptsache dadurch erledigt,
dass die Behörde den Anspruch anerkennt und dieses Anerkenntnis angenommen wird.
2. Der Sach- und Streitstand vor dem erledigenden Ereignis ist für die nach dem Grundsatz der Kosteneinheit zu treffende Entscheidung
über die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen maßgebend. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten dem Beteiligten
aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen wäre, ohne dass es aber Aufgabe der Kostenentscheidung ist, den Streitfall hinsichtlich
aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen
auszuschöpfen.
3. Ein Anerkenntnis der Behörde wirkt sich bei offenem Verfahrensausgang hinsichtlich der Kostentragung dann zu ihrem Nachteil
aus, wenn sie sich mit dem Anerkenntnis unter dem Eindruck des Rechtsmittels freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben
hat oder um einem Unterliegen im Prozess zuvorzukommen.
4. Die Kostengrundentscheidung kann auf die Gerichtskosten beschränkt werden, wenn die Behörde die außergerichtlichen Kosten
des Verfahrens dem Grunde nach anerkennt und dieses Kostengrundanerkenntnis angenommen wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart 25.10.2004 S 17 AL 6825/04 ER