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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - 13 AL 2894/09
Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung; Erhebung der Einrede der Verjährung wegen unzulässiger Rechtsausübung
Die Verjährungseinrede ist wegen unzulässiger Rechtsausübung (Verstoß gegen Treu und Glauben) ausgeschlossen, wenn sie auf eine Pflichtverletzung des Sozialversicherungsträgers selbst oder eines ihm zuzurechnenden Verhaltens gestützt werden kann und wenn hierdurch die fehlerhafte Beitragszahlung mitverursacht worden ist. Dabei ergibt sich eine Mitverursachung der unrechtmäßigen Beitragsentrichtung nicht daraus, dass im Rahmen einer durchgeführten Betriebsprüfungen keine individuelle Prüfung der Sozialversicherungspflicht einzelner Arbeitnehmer stattgefunden hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IV § 26 Abs. 2
,
Vorinstanzen: SG Konstanz 12.05.2009 S 3 AL 2229/07
Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts Konstanz vom 12. Mai 2009 werden zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten auch der Berufungsverfahren zu tragen.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 13.784,33 EUR festgesetzt.

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