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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2004 - 13 AL 965/04
Ermessensentscheidung bei der Arbeitsvermittlung
Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB III hat die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung bei dem Verfahren der Arbeitsvermittlung die Anforderungen der angebotenen Stellen sowie die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Arbeitssuchenden zu berücksichtigen. Sie hat bei jeder Vermittlung eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitssuchenden an der Realisierung seines Berufswunsches und den Interessen der Arbeitgeber an einer bestmöglichen Besetzung ihrer offenen Stellen vorzunehmen. Fehlen dem Arbeitssuchenden schon die geistigen, körperlichen oder charakterlichen Fähigkeiten für den von ihn angestrebten Beruf, handelt die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie seinen Vermittlungswunsch von vornherein mangels Eignung nicht berücksichtigt; denn Aufgabe der Beklagten und damit Auslegungsmaßstab für die Vorschriften des SGB III ist es, eine sozial gerechte, aber auch arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitisch sinnvolle und sachgerechte Arbeitsvermittlung zu betreiben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 35 Abs. 2
,
GG Art. 12
Vorinstanzen: SG Freiburg 02.03.2004 S 7 AL 169/04