LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2004 - 13 AL 965/04
Ermessensentscheidung bei der Arbeitsvermittlung
Nach §
35 Abs.
2 Satz 2
SGB III hat die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung bei dem Verfahren der Arbeitsvermittlung die Anforderungen der angebotenen Stellen
sowie die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Arbeitssuchenden zu berücksichtigen. Sie hat bei jeder Vermittlung eine
Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitssuchenden an der Realisierung seines Berufswunsches und den Interessen der Arbeitgeber
an einer bestmöglichen Besetzung ihrer offenen Stellen vorzunehmen. Fehlen dem Arbeitssuchenden schon die geistigen, körperlichen
oder charakterlichen Fähigkeiten für den von ihn angestrebten Beruf, handelt die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung nicht
ermessensfehlerhaft, wenn sie seinen Vermittlungswunsch von vornherein mangels Eignung nicht berücksichtigt; denn Aufgabe
der Beklagten und damit Auslegungsmaßstab für die Vorschriften des
SGB III ist es, eine sozial gerechte, aber auch arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitisch sinnvolle und sachgerechte Arbeitsvermittlung
zu betreiben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Freiburg 02.03.2004 S 7 AL 169/04