LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.1996 - 13 Ar 2068/95
Tatbestandswirkung der Arbeitserlaubnis für einen türkischen Arbeitnehmer
1. Die Tatbestandswirkung der Entscheidungen der Ausländerbehörde hat zur Folge, daß im Arbeitserlaubnisverfahren grundsätzlich
nicht zu überprüfen ist, ob die Entscheidung der Ausländerbehörde von ausländerrechtlichen Vorschriften gedeckt ist und auf
zutreffenden Erwägungen beruht. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, welche Zwecke mit der Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis
oder Duldung verfolgt werden.
2. Durch § 19 Abs. 3 AFG wird der Vorrang europarechtlicher Regelungen in Bezug auf die Erforderlichkeit einer Arbeitserlaubnis gewahrt. § 19 Abs. 2 AFG wird aber nicht in dem Sinne außer Kraft gesetzt, daß eine erforderliche Arbeitserlaubnis ohne jede Rücksicht auf wirksame
ausländerrechtliche Schranken zu erteilen wäre. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 19 Abs. 2 § 19 Abs. 3
,
AuslG (1990) § 28
,
EWGAssRBes 1/80 Art. 6 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 24.05.1995 S 3 Ar 924/94