LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.1997 - 13 Ar 2260/97 A
Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen unanfechtbaren Beschluß
Nur wenn die Gegenvorstellung gegen einen nach §
177 SGG unanfechtbaren Beschluß innerhalb der auch für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG geltenden Monatsfrist erhoben wird, ist sie statthaft. Das gilt auch für den Fall, daß über diese Frist nicht belehrt wurde.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
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