LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.1997 - 13 Ar 2633/95
Anspruch auf Überbrückungsgeld bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
Nach § 55a Abs. 1 S. 1 AFG wird die selbständige Tätigkeit aufgenommen, wenn erstmals eine unmittelbar auf berufsmäßigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung
dienende Handlung mit Außenwirkung vorgenommen wird. Kein Überbrückungsgeld wird für ausschließlich der Vorbereitung dienende
Tätigkeiten gewährt. Liegen zwischen dem Ende des Leistungsbezugs und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zeitlich begrenzte
Lücken, so sind sie auch dann unschädlich, wenn die Lücke nicht durch einen Ruhenstatbestand ausgefüllt ist. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: AFG § 55a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 12.07.1996 S 8 Ar 2557/95