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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.1997 - 13 Vi 2267/93
Anspruch auf Impfentschädigung und Versorgung im Wege des Härteausgleichs bei Polio-Schutzimpfung
Der Rechtsanspruch auf Impfentschädigung nach § 51 BSeuchG und der Anspruch Versorgung im Wege des Härteausgleichs nach § 54 Abs. 3 S. 2 BSeuchG sind zwei verschiedene Ansprüche, die nach Grund und Höhe an unterschiedliche im Gesetz normierte Voraussetzungen geknüpft sind und über welche die Versorgungsverwaltung jeweils durch eigenständigen Verwaltungsakt zu befinden hat. Wenn nicht nachgewiesen ist, daß nach einer Polio-Schutzimpfung innerhalb der Inkubationszeit einen Impfschaden iS einer übermäßigen Impfreaktion erlitten wurde, so besteht kein Anspruch auf Impfentschädigung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BSeuchG § 51 Abs. 1 S. 1 § 52 Abs. 1 S. 1 § 52 Abs. 2 S. 1 § 54 Abs. 3 S. 2