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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.1996 - 1 An 2234/94
Selbsthilfeversuch zur Beendigung einer Arbeitslosigkeit
Von einem Selbsthilfeversuch zur Beendigung einer Arbeitslosigkeit, der den Anschluß einer nachfolgenden Arbeitslosigkeit an die vorangegangene Zeit wahrt, kann bei einer Dauer von mehr als einem Jahr nicht mehr gesprochen werden. Dauert der Selbsthilfeversuch länger als ein Jahr, ist eine Brückenzeit nur dann möglich, wenn die Überschreitung geringfügig ist und wenn sie aufgrund eines einheitlichen Vorgangs organisatorisch bedingt vom Betroffenen nicht vermieden werden kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AFG § 135 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Freiburg 25.08.1994 S 2 An 1723/92