LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.1996 - 1 An 2234/94
Selbsthilfeversuch zur Beendigung einer Arbeitslosigkeit
Von einem Selbsthilfeversuch zur Beendigung einer Arbeitslosigkeit, der den Anschluß einer nachfolgenden Arbeitslosigkeit
an die vorangegangene Zeit wahrt, kann bei einer Dauer von mehr als einem Jahr nicht mehr gesprochen werden. Dauert der Selbsthilfeversuch
länger als ein Jahr, ist eine Brückenzeit nur dann möglich, wenn die Überschreitung geringfügig ist und wenn sie aufgrund
eines einheitlichen Vorgangs organisatorisch bedingt vom Betroffenen nicht vermieden werden kann. [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: AFG § 135 Abs. 1 Nr. 2
,
Vorinstanzen: SG Freiburg 25.08.1994 S 2 An 1723/92