Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe seit dem 1.4.2008
Gründe:
Die am 28.05.2008 beim Sozialgericht Konstanz (SG) eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem Prozesskostenhilfe mit der Einschränkung bewilligt
wurde, dass Ratenzahlungen auf die Prozesskostenhilfe zu erbringen sind, ist unzulässig.
Nach §
172 Abs.
3 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen,
wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
Hiervon wird auch der vorliegende Fall erfasst, dass die Bedürftigkeit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur zum
Teil dergestalt verneint wird, dass Prozesskostenhilfe zwar bewilligt wird, wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen
indes eine Verpflichtung zur Ratenzahlung festgestellt wird; denn auch insofern liegt eine teilweise Ablehnung der Gewährung
von Prozesskostenhilfe allein aufgrund des umstrittenen Kriteriums der Bedürftigkeit vor (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, §
172 Rdnr. 6h).
Zu diesem Ergebnis führen sowohl die Wortauslegung, die historische Auslegung als auch die systematische Auslegung (Sächsisches
LSG, Beschluss vom 18.08.2008 - L 2 B 411/08 AS-PKH -, m.w.N.; so auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.06.2008 - L 5 B 138/08 KR -; anders LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11.06.2008 - L 19 B 851/08 AS PKH - und vom 05.06.2008 - L 28 B 852/08 AS PKH -). Auch eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei der gleichzeitigen Auferlegung von Ratenzahlungen stellt wirtschaftlich
gesehen keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sondern lediglich einen Vorschuss bzw. eine Stundung der Zahlungsverpflichtung,
die Kosten selber zu tragen, dar. Es wäre zudem schwer verständlich und ein Wertungswiderspruch, wenn die teilweise Ablehnung
der Prozesskostenhilfe (Gewährung nur unter der Voraussetzung der Ratenzahlung) beschwerdefähig wäre, obwohl die vollständige
Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angreifbar ist. Dem entspricht es, dass nach der Gesetzesbegründung
allein die Verneinung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch die Beschwerdemöglichkeit eröffnen sollte (BR-Drs. 820/07
S. 28). Auch wenn die Vorschrift insoweit klarer hätte formuliert werden können (LSG Berlin-Brandenburg aaO.), deckt der Wortlaut
der Vorschrift den hier angenommenen Rechtsmittelausschluss, während die systematische Stellung der Vorschrift zur Vermeidung
des oben angenommenen Wertungswiderspruchs und der in den Materialien bekundete Wille des Gesetzgebers den Rechtsmittelausschluss
als zwingend erscheinen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.