Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2012 - 2 SO 1378/11
Anspruch auf Sozialhilfe; Ermessensausübung bei der Anschaffung und dem behindertengerechten Umbau eines Pkw
Zu den Voraussetzungen für Kfz-Hilfe im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
1. Zu den Voraussetzungen für Kfz-Hilfe im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
2. Ist der Antragstelle dem anspruchsberechtigten Personenkreis des § 53 Abs. 1 SGB XII zuzuordnen, besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf rehabilitative Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch die Gewährung solcher Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen. Was das "Ob" der Leistung angeht, besteht kein Ermessen der Verwaltung, anders beim "wie" der Leistung. Es obliegt grundsätzlich der Verwaltung, im Wege der pflichtgemäßen Ausübung eines Auswahlermessens festzustellen, welche Hilfemaßnahmen im konkreten Einzelfall notwendig und geeignet sind. Hierzu muss die Verwaltung – damit sie ihr Ermessen überhaupt in rechtmäßiger, d.h. pflichtgemäßer Weise (§ 39 Abs. 1 SGB I) ausüben kann - die Umstände des Einzelfalls tatsächlich ermitteln (§ 20 SGB X) und beachten und sie muss substantiiert begründen, weshalb nach ihrer Auffassung eine bestimmte Maßnahme ausreichend bzw. eine bestimmten Hilfe nach den Umständen des Einzelfalls nicht erforderlich ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
Eingliederungshilfe-Verordnung § 8 Abs. 1 S. 1
,
Eingliederungshilfe-Verordnung § 8 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1
,
Eingliederungshilfe-Verordnung § 9 Abs. 1
,
Eingliederungshilfe-Verordnung § 9 Abs. 2 Nr. 11
,
Eingliederungshilfe-Verordnung § 9 Abs. 3
,
SGB X § 20
,
SGB XII § 17 Abs. 2
,
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 53 Abs. 3
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 9 Abs. 2 S. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 7
,
Vorinstanzen: SG Freiburg 17.02.2011 S 12 SO 5707/07
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Entscheidungstext anzeigen: