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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2016 - 2 SO 1652/16
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe im Förder- und Betreuungsbereich oder im Rahmen der Tagesbetreuung für Senioren nach dem SGB IX
1. Der Förder- und Betreuungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, der nach § 136 Abs. 3 SGB IX einer Werkstatt für behinderte Menschen unter ihrem sogenannten "verlängerten Dach" räumlich und/oder organisatorisch angegliedert ist, ist nicht Teil der Werkstatt für behinderte Menschen selbst.
2. Der Eintritt der Regelaltersgrenze (hier 65 Jahre) stellt keine wesentliche Änderung hinsichtlich der Leistungsbewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für den Förder- und Betreuungsbereich im Sinne von § 48 SGB X dar.
1. Der Senat ist der Auffassung, dass der Förder- und Betreuungsbereich, der in § 136 Abs. 3 SGB IX gesetzlich geregelt ist, der jeweiligen Werkstatt für behinderte Menschen organisatorisch, nicht aber rechtlich angegliedert ist und nicht zum Arbeitsbereich der Werkstatt nach § 41 SGB IX zählt.
2. Durch die in einer Förderstätte geleisteten Hilfen soll dem Personenkreis der nicht werkstattfähigen schwerstbehinderten Menschen eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 SGB XII jeweils i.V.m. § 55 SGB IX ermöglicht werden und ein sogenannter "zweiter Lebensraum" eröffnet werden.
3. Für diese Hilfeart scheidet eine zeitliche Begrenzung in Anlehnung an das Erreichen des Lebensalters von 65 Jahren von vornherein aus.
4. Eingliederungshilfe, sofern sie jedenfalls keine Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben betrifft, ist so lange zu gewähren, wie die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann und ein entsprechender Bedarf besteht - gegebenenfalls lebenslang.
Normenkette:
SGB IX § 136 Abs. 3
,
SGB X § 48
Vorinstanzen: SG Konstanz 31.03.2016 S 2 SO 859/13
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 31. März 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger und dem Beigeladenen die jeweiligen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

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