LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2008 - 2 SO 233/08 ER-B, FEVS 59, 572
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Anordnungsgrund bei Darlehensangebot über Leistungen der Sozialhilfe,
Berücksichtigung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung als Vermögen
1. Wird eine darlehensweise Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe angeboten, so ist der Hilfebedürftige bei der Beurteilung
der Frage, ob ein die Annahme eines Anordnungsgrundes begründender Nachteil i.S. des §
86b Abs.
2 SGG vorliegt, zur Abwendung der Notlage vorrangig auf die Inanspruchnahme der darlehensweisen Gewährung zu verweisen
2. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen vom Hilfebedürftigen einzusetzen. Dazu gehören auch Rückkaufswerte
von Versicherungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: FEVS 59, 572
Normenkette: AlhiV § 6 Abs. 3 S. 1
,
AlhiV (2002) § 1 Abs. 3 Nr. 6
,
BSHG § 88
,
SGB XII § 27 § 90 Abs. 1 § 90 Abs. 2 § 90 Abs. 3 S. 1 § 91 §§ 27ff
,
Vorinstanzen: SG Konstanz 03.01.2008 S 9 SO 3424/07 Er