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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2016 - 2 SO 2382/16 NZB
Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei offensichtlich missbräuchlichen Forderungen
Eine offensichtlich missbräuchliche, nicht ansatzweise hinsichtlich der Höhe begründete Forderung kann die Statthaftigkeit einer Berufung nicht begründen.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine oder mehrere Rechtsfragen aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig sind.
2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung, gegebenenfalls sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und das angestrebte Berufungsverfahren eine Klärung erwarten lässt.
3. Geht es um bereits geklärte Rechtsfragen, so ist darzulegen, aus welchen erheblichen Gründen sich die Notwendigkeit einer Überprüfung der bereits vorliegenden Rechtsprechung ergibt; dies ist etwa dann der Fall, wenn dieser Rechtsprechung in nicht nur geringfügigen Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 07.06.2016 S 4 SO 52/16
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: