Parallelentscheidung zu LSG Baden-Württemberg - L 2 SO 4204/15– v. 19.10.2016
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Rahmen der Eingliederungshilfe Kostenersatz für die Anschaffung eines behindertengerecht umgebauten
Kraftfahrzeugs.
Der verheirate Kläger und Vater von drei zum Teil volljährigen Kindern leidet an einer spastischen Spinalparalyse. Er kann
nicht gehen oder stehen und ist seit 1990 auf den Rollstuhl angewiesen. Bei ihm ist der Grad der Behinderung von 100 sowie
die Nachteilsausgleiche B, H, G, aG ebenso wie die Pflegestufe 2 festgestellt. Er ist mit einem Falt- und einem Elektrorollstuhl
ausgestattet.
Bis 2001 war der Kläger in Vollzeit bei den Stadtwerken in R. beschäftigt und ging dann krankheitsbedingt in den Vorruhestand.
Seit Oktober 2002 arbeitet er dort noch geringfügig im Umfang von 5 Stunden pro Woche. Die Entfernung zwischen Wohnort und
Arbeitsstelle beträgt 550 m.
Im Jahr 2003 hatte der Landeswohlfahrtsverband B. (Rechtsvorgänger des Beklagten) dem Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe
ein auf seine Bedürfnisse umgebautes Kraftfahrzeug im Wert von über 68.000 EUR (Mercedes Vito) bereitgestellt (Bescheid vom
22.5.2003, Bl. 179 VA) und in der Folgezeit mehrfach Kosten für Inspektionen und Reparaturen der behindertengerechten Ausstattung
übernommen.
Mit Schreiben vom 6.2.2012 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass erneut eine Reparatur anstehe, deren Kosten in etwa
dem Zeitwert des Fahrzeugs entspreche. Er beantragte die Bewilligung eines Neufahrzeugs. Den Antrag leitete der Beklagte zunächst
an die Agentur für Arbeit K. weiter, entschied dann aber doch in eigener Zuständigkeit und erklärte mit Schreiben vom 16.3.2012
die Weiterleitung für gegenstandslos. Mit Bescheid vom 9.3.2012 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die Neubeschaffung
eines Kraftfahrzeugs ab. Zur Begründung führte er aus, aus der Orientierung an der Teilhabe am Arbeitsleben in § 8 Eingliederungshilfeverordnung (EinglHVO) folge, dass der behinderte Mensch regelmäßig - wie bei einer vor allem vollschichtigen Tätigkeit erforderlich
- auf das Kfz angewiesen sein müsse. Zur Ausübung seines Minijobs sei der Kläger nicht auf die tägliche Benutzung des Kfz
angewiesen. Den Arbeitsweg von nur 550 m könne er auch mit dem Rollstuhl bzw. mit dem öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)
von der nur 200 m entfernten Bushaltestelle zurücklegen. Auch zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sei ein Kfz nicht
erforderlich, da der Kläger in R. wohne, den ÖPNV nutzen könne und aufgrund der Feststellung einer Pflegestufe auch Fahrten
zu Ärzten und Therapien wahrnehmen könne. Außerdem liege die Wohnung nur wenige 100 m von der nächsten Einkaufsmöglichkeit
und der Stadtmitte entfernt, so dass die Nahversorgung gesichert sei. Erforderliche Fahrten könnten durch die Inanspruchnahme
des Behindertenfahrdienstes im Landkreis K. ergänzend sichergestellt werden. Die Absicht, Frau und Familie durch einen Beitrag
zur Versorgung des Haushalts zu entlasten, rechtfertige ebenso wenig die Kraftfahrzeughilfe wie der Aspekt der Pflege familiärer
und freundschaftlicher Beziehungen (Bl. 1025 VA).
Mit weiterem Bescheid vom 9.3.2012 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme für die Reparatur des vorhandenen Kfz aus wirtschaftlichen
Erwägungen ab.
Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und führte aus, dass er mit seinem Elektrorollstuhl den ÖPNV nicht nutzen könne,
weil die Haltestellen keine erhöhten Einstiegsrampen hätten. Einen Behindertenfahrdienst gebe es in R. nicht.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.6.2012 zurück. Zum Erreichen des Arbeitsplatzes sei die
Versorgung mit dem Elektrorollstuhl ausreichend. Bei einem Arbeitsumfang von 5,3 Stunden pro Woche müsse er zudem nicht jeden
Wochentag am Arbeitsplatz anwesend sein. Wie aus der Homepage der Stadt R. und der Stadtwerke R. hervorgehe, könne er ohne
weiteres die Stadtbusse benutzen. Gleiches gelte für regionale öffentliche Verkehrsmittel. Den Behindertenfahrdienst des Landkreises
K. könne er in Anspruch nehmen.
Dagegen hat der Kläger am 2.7.2012 Klage zum Sozialgericht K. (SG) erheben lassen und geltend gemacht, dass im Vordergrund nicht die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes, sondern die Teilhabe
am Leben in der Gemeinschaft stehe. Mit der Art von Rollstuhl, den der Kläger benutze, könne er auch die modernen Busse der
Stadt R. nicht benutzen, weil keine erhöhten Einstiegsrampen vorhanden seien. Es sei nicht möglich, die Teilhabeziele anderen
Mitgliedern der Familie aufzulasten.
Im Erörterungstermin am 14.1.2014 und in der mündlichen Verhandlung am 6.8.2015 vor dem SG hat der Kläger mitgeteilt, dass er sich im Juli 2013 ein behindertengerechtes Fahrzeug Mercedes Benz 211 CDI Sprinter zum
Preis von 15.000 EUR finanziert durch ein Darlehen seiner Mutter gekauft habe. Für das Altfahrzeug sei noch ein Kaufpreis
von 3.000 EUR erzielt worden. Er benutze das Kfz beim Arbeitsweg und bei der privaten Lebensgestaltung, dort insbesondere
zu den regelmäßigen Familienbesuchen bei seinen Schwiegereltern in Zimmerholz und zur Ausübung seines Hobbys Modellfliegerei.
Die Modellfliegerei betreibe er ca. zwei- bis dreimal die Woche und fahre dazu mit dem Auto und seinem Modellflugzeug zu verschiedenen
Plätzen im Umkreis.
Das SG hat den Beklagten mit Urteil vom 6.8.2015 verurteilt, an den Kläger 12.000 EUR für die Beschaffung des behindertengerechten
Fahrzeuges Mercedes Benz 211 CDI Sprinter zu erstatten. Die Eingliederungswünsche des Klägers seien ausgehend von der Vergleichsgruppe
der nicht behinderten und nicht sozialhilfebedürftigen Menschen angemessen. Der Kläger benötige das Kfz zur Aufrechterhaltung
seiner sozialen und kulturellen Kontakte. Er könne die Wohnung nur mithilfe eines Kraftfahrzeugs verlassen. Das Kraftfahrzeug
sei erforderlich, um die angemessenen Eingliederungsziele zu erreichen. Grundsätzlich reiche zwar die Benutzung des ÖPNV und
des Fahrdienstes aus, im vorliegenden Einzelfall sei dies jedoch anders. Der Bahnhof in R. seien nicht barrierefrei, ebenso
zum Teil die Busse. Mit dem Elektrorollstuhl sei nur ein erschwertes Einsteigen möglich. Fraglich sei, ob dem Hobby durch
die Benutzung des ÖPNV nachgegangen werden könne. Auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Eingliederungshilfe
lägen vor, da die Einkommensgrenzen des §§ 85 SGB XII nicht überschritten sein. Auch seien die Kosten angemessen.
Gegen das dem Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 9.9.2015 zugestellte Urteil hat er am 18.9.2015 schriftlich beim Landessozialgericht
B.-Württemberg Berufung eingelegt und vorgetragen, dass Voraussetzung nach § 8 Eingliederungshilfeverordnung sei das ein Kraftfahrzeug unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele sei. Dies sei dann der Fall, wenn andere Beförderungsmöglichkeiten
fehlten und die Nutzung des eigenen Pkws wiederkehrend und häufig nötig sei, nicht nur vereinzelt oder gelegentlich. Der Kläger
sei auf den Rollstuhl angewiesen, da er (nur) nicht laufen könne. Mit dem Rollstuhl könne er aber den Arbeitsplatz erreichen.
Gelegentliche Unternehmungen mit den Kindern - zwei seien volljährig und ein weiteres 12 Jahre alt - und Verwandtenbesuche
könnten mit dem ÖPNV durchgeführt werden. Gegebenenfalls sei eine Hilfestellung durch die Familie möglich. Keine Aufgabe der
Eingliederungshilfe sei die Finanzierung eines Kfz für die Familie. Wenn der Kläger nicht selber fahre, sei das Umsetzen in
einen normalen PKW möglich. Die Benutzbarkeit des ÖPNV habe der Beklagte nachgewiesen. Es sei dem Kläger zumutbar, sich nach
behindertengerechten Einstiegsmöglichkeiten zu erkundigen. Sofern das Hobby nicht mittels des ÖPNV ausgeübt werden könne,
könne der Kläger den Fahrdienst in Anspruch nehmen. Es sei nicht diskriminierend, wenn die Hilfe anderer z.B. zum Transporte
Sportgeräts in Anspruch genommen werde. Die Teilhabe im Leben am Leben in der Gemeinschaft sei nicht von der Ausübung eines
bestimmten Hobbys abhängig. Nach den Richtlinien über den Fahrdienst könnten 104 Fahrten im Umkreis von 18 km in Anspruch
genommen werden. Die Berechtigung zur Teilnahme werde auf Antrag erteilt. In R. seien am Bahnhof das Gleis 5 und 6 barrierefrei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts K. vom 6. August 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass sein Elektrorollstuhl schwer und klobig
sei und deshalb nicht immer in den ÖPNV hineinzubringen sei. Er nutze sein Kraftfahrzeug nahezu täglich zu verschiedenen Zwecken.
Bei der Modellfliegerei handele es sich nicht um ein exklusives Hobby.
Der Beklagte hat die aktuellen Richtlinien für den Fahrdienst für behinderte Menschen im Landkreis K., eine Übersichtstabelle
über barrierefreie Bahnhöfe im Landkreis K. und eine Übersicht über die Fahrdienste im Landkreis vorgelegt (Bl. 23 ff. LSG
Akte).
Im Erörterungstermin am 19.1.2016 hat der Kläger nähere Einzelheiten zu seinen Lebensumständen und Gewohnheiten gemacht.
Der Senat hat eine Anfrage an die Stadtwerke R. zur Benutzbarkeit des ÖPNV mittels eines Elektrorollstuhl gerichtet. Mit Schreiben
vom 1.2.2016 haben die Stadtwerke R. mitgeteilt, dass aufgrund der modernen Stadtbusse, die mit absenkten sowie Einstiegshilfe
ausgestattet sind, ein Einstieg vor allem für Menschen mit Handikap ohne größere Schwierigkeiten möglich sei. Für Rollstuhlfahrer
sei ein Einstieg in den Bus grundsätzlich möglich auch wenn die Haltestelle noch nicht mit einem Kasseler Bordstein ausgestattet
sei. Die Haltestellen würden sukzessive auf die so genannten Kasseler Bordsteine umgebaut. Zudem böten die Stadtwerke R. regelmäßig
Trainings für Menschen mit Handikap an. An diesen Terminen hätten z.B. Rollstuhlfahrer die Möglichkeit unter fachgerechter
Anleitung den Einstieg von der Haltestelle in den Bus zu üben.
Mit Schreiben vom 17.10.2016 hat der Kläger ergänzend mitteilen lassen, dass er zwei- bis dreimal die Woche den Bauernhof
seiner Schwiegereltern in Zimmerholz aufsuche. Dies finde meistens ohne seine Ehefrau, die zu der Zeit noch arbeiten müsse,
statt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG liegen die Voraussetzungen für die Kostenerstattung der Anschaffung des behindertengerechten Kfz nicht vor.
Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 9.3.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.6.2012, mit dem der
Beklagte generell die Übernahme der Kosten für die Neubeschaffung eines Kfz abgelehnt hat. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich
das Ersatzfahrzeug angeschafft hat, richtet sich sein Begehren konkret auf die Erstattung dieser Anschaffungskosten und er
geht zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§
54 Abs.
1,
56 SGG) gegen die Ablehnung durch den Beklagten vor.
Der Beklagte ist für die begehrte Leistung der örtlich und sachlich zuständige Träger der Eingliederungshilfe (§ 98 Abs. 1 SGB XII, § 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2 AGSGB XII B.-Württemberg i.V.m. § 8 Nr. 4 SGB XII).
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung des Mercedes Sprinter ist
§ 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, §
55 SGB IX sowie §§
8,
9 Abs.
2 Nr.
11 EinglHV. Einem Kostenerstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Mutter des Klägers die angefallenen Kosten vorfinanziert
hat (BSG, Urteil vom 2.2.2012 - B 8 SO 9/10 R - [...] Rn. 12).
Gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung i.S. von §
2 Abs.
1 Satz 1
SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung
bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere
der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Die danach erforderlichen personenbezogenen Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Er ist im Wirbelsäulenbereich gelähmt, dadurch
nicht gehfähig und kann sich nur mit dem Rollstuhl fortbewegen. Er ist damit in seiner körperlichen Funktion behindert und
wegen Art und Schwere der Behinderung wesentlich in seiner Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 EinglHV).
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs 1 SGB XII i.V.m. §§
26,
33,
41 und
55 SGB IX und durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 60 SGB XII erlassene EinglHV konkretisiert. Die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz wird nach § 8 Abs. 1 S. 1 EinglHV i.V.m. Satz 2 in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner
Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des Kfz angewiesen ist. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglHV
gehören zu den anderen Hilfsmitteln im Sinne des Abs. 1 auch besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge,
wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist.
Dies ist nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele
ist (BSGE 112, 67 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1), die darin liegen (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
Dabei ist dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die
Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich
unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §
55 Abs.
1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig
von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII). Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des
Hilfefalls entgegensteht (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, Rn. 15, [...] m.w.Nw.). Prüfungsmaßstab ist mithin die konkrete individuelle Lebenssituation
des behinderten Menschen, wobei in die Gesamtwürdigung seine Bedürfnisse und Wünsche, aber auch Art und Ausmaß der Behinderung
einzubeziehen sind (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R -, [...] Rn. 18). Eine ständige oder jedenfalls fast tägliche Benutzung des KFZ ist
nicht zu fordern, ausreichend ist vielmehr, dass die Notwendigkeit zur Nutzung nach dem gebotenen individualisierenden Prüfungsmaßstab
regelmäßig, d.h. nicht nur vereinzelt oder gelegentlich besteht (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R -, [...] Rn. 16).
Ausgehend davon war vorliegend die Anschaffung des Kfz zum Erreichen der Eingliederungsziele grundsätzlich geeignet. Die vom
Kläger formulierten Eingliederungsziele - Erreichen des Arbeitsplatzes, gelegentliche Ausflüge mit den Kindern, gelegentliche
Besuche bei den Schwiegereltern in Zimmerholz sowie Modellfliegen in der Umgebung - kann der Kläger mit seinem behindertengerecht
umgebauten Kfz erreichen. Das Kfz ist geeignet, ihm die hierfür erforderliche Mobilität mit Rollstuhl zu verschaffen. Die
vom Kläger genannten Teilhabebedürfnisse am Leben in der Gemeinschaft gehen auch nicht über die eines nicht behinderten nicht
sozialhilfebedürftigen Menschen - die die maßgebliche Vergleichsgruppe darstellen - hinaus. Das Pflegen von familiären Kontakten
und einem Hobby nachgehen ist gesellschaftlich üblich, die Wünsche des Klägers deshalb angemessen.
Zur Überzeugung des Senats war die Anschaffung des Mercedes Sprinter zum Erreichen dieser Eingliederungsziele jedoch nicht
unentbehrlich, weil andere Möglichkeiten als die Benutzung des Kfz zur zumutbaren Nutzung zur Verfügung stehen. Der Kläger
ist damit zur Verwirklichung seiner Teilhabeziele nicht auf den Mercedes Sprinter angewiesen. So kann er zum einen seinen
Arbeitsplatz, der nur 550 m von der Wohnung im Innenstadtbereich von R. entfernt ist, unproblematisch mit dem Elektrorollstuhl
erreichen. Es ist zumutbar, sich ggf, gegen Witterungseinflüsse durch entsprechende Bekleidung oder Regencape zu schützen.
Zudem ist der Kläger nur in einem Umfang von 5,3 Stunden pro Woche beschäftigt, so dass er nicht täglich seinen Arbeitsort
aufsuchen muss.
Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, wohnt der Kläger zentrumsnah, nämlich wenige 100 m von der nächsten Einkaufsmöglichkeit
und ca. 600 m von der Stadtmitte entfernt. Dadurch ist für ihn die Erreichbarkeit von Geschäften, Restaurants, Kinos und weiteren
kulturellen Einrichtungen auch unabhängig von öffentlichen Verkehrsmitteln mit dem Elektrorollstuhl gegeben. Auch die gewünschten
gelegentlichen gemeinsamen Unternehmungen mit der Familie können dort zumindest zum Teil durchgeführt werden. Soweit fernere
Ausflugsziele angesteuert werden sollten, konkrete Angaben hat der Kläger nicht gemacht, ist es zumutbar, von dem Elektrorollstuhl
auf den Faltrollstuhl umzusteigen und sich im Rahmen der familiären Verbundenheit von der Ehefrau oder den volljährigen Kindern
im Familienauto mitnehmen zu lassen - dass dies möglich ist, hat der Kläger bejaht - bzw. sich bei der Benutzung des ÖPNV
helfen zu lassen und vor Ort die Unterstützung der Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen. Insofern ist der Kläger zur
Verwirklichung seiner Teilhabeziele auf die selbständige Nutzung des ÖPNV nicht zwingend angewiesen. Darüber hinaus hält der
Senat jedoch auch die selbständige Nutzung des ÖPNV durch den Kläger für möglich. Durch die Auskunft der Stadtwerke R. ist
es für den Senat nachgewiesen, dass der Kläger entgegen seiner Behauptung auch mit seinem Elektrorollstuhl den ÖPNV nutzen
kann. Auch für Rollstuhlfahrer ist der Ein- und Ausstieg in die Stadtbusse, die mit Absenktechnik sowie Einstiegshilfe ausgestattet
sind, möglich. Zumutbar ist es auch hier auf Grund der durch den Elektrorollstuhl gegebenen größeren Reichweite, sich hier
ggf. nach den nahegelegenen passenden Haltestellen zu erkundigen. Ferner kann zur Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit das
von den Stadtwerken R. angebotene Training für Rollstuhlfahrer in Anspruch zu genommen werden. Das hiergegen vom Kläger zur
Bestätigung des Gegenteils vorgelegte neurologisch-psychiatrische Attest zur Vorlage beim Sozialgericht des behandelnden Facharztes
Dr. L. vom 18.2.2014 überzeugt nicht, weil es nicht plausibel ist. Dr. L. verweist darin trotz umfangreicher antispastischer
Medikation auf die problematische Neigung zur Entwicklung einschießender Spastiken in den Beinen und im Rumpf, die zu Schmerzen
und Beeinträchtigung der Sitz-Stabilität führt. Hervorgerufen würde dies durch Befahren von Unebenheiten am Boden sowie dem
Benutzen sehr steiler Rampen, wie dies zum Nutzen öffentlicher Busse und Züge erforderlich sei. Er befürworte deshalb zum
Erhalt der ansonsten nicht gewährleisteten Mobilität die Bezuschussung eines behindertengerechten KFZ. Nicht im Einklang steht
dies jedoch mit dem vom Kläger freiwillig betriebenen Hobby der Modellfliegerei. Hierzu hat der Kläger erläutert, dass es
sich um Motorflieger handelt, die er mittels einer Fernbedienung in der freien Natur von einer Bergkuppe aus oder in der ländlichen
Umgebung in Zimmerholz bei dem Bauernhof seiner Schwiegereltern fliegen lässt. Demnach ist mit der Ausübung des Hobbys auch
das Befahren von unebenem Gelände in der freien Natur verbunden, wovon der Kläger sich durch die Neigung zu Spastiken aber
offensichtlich nicht abhalten lässt. Die einseitige Sichtweise von Dr. L. nur auf den ÖPNV beschränkt überzeugt den Senat
daher nicht.
Auch für die Ausübung dieses Hobbys ist ein zwingender Eingliederungsbedarf durch die Ausstattung mit einem geeigneten KFZ
nicht gegeben. Der Kläger hat dargestellt, dass ihm das Fliegenlassen der Modellflugzeuge alleine nicht möglich ist. Bei dem
Modellflieger handelt es sich um einen Typ mit zwei Meter Spannweite. Zum Transport werden die Flügel angeklappt und das Flugzeug
unter dem Sitz durchgeschoben. Der Flugbetrieb stellt sich so dar, dass der Kläger zwar aus dem Rollstuhl heraus die Fernbedienung
betätigt, ein Freund jedoch den Motorsegler starten und auch nach der Landung wieder holen muss. Zudem kann das Hobby nur
bei schönem Wetter und nicht in den kälteren Monaten betrieben werden. Nachdem der Kläger sowieso zur Ausübung seines Hobbys
auf Hilfe von seinen Freunden angewiesen ist und dieses nicht alleine betreiben kann, hält es der Senat auch hier für zumutbar,
dass der Kläger sich mit seinem ebenfalls vorhandenen Faltrollstuhl von seinen mobilisierten Freunden mitnehmen und auch beim
Fahren des Rollstuhls unterstützen lässt. Unter Umständen wäre hier an eine andere Form der Eingliederungshilfe durch einen
kleinen finanziellen Ausgleich für die Hilfe der Freunde zu denken. Das Angewiesensein auf ein Kfz lässt sich damit jedoch
nicht begründen.
Hinsichtlich der Besuche bei den Schwiegereltern auf dem Bauernhof im 28 km entfernten Zimmerholz kommt die ergänzende Inanspruchnahme
des Behindertenfahrdienstes zumutbar in Betracht, was einem Angewiesensein auf ein Kfz entgegensteht (BSG aaO, Rn. 17). Der Beklagte hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass im Landkreis K. ein solcher Fahrdienst eingerichtet
ist, den der Kläger auch nutzen kann. Er hat angeboten, auch über die nach den Richtlinien möglichen 104 Fahrten für die von
der Reichweite von 18 Kilometern her zu kumulierenden Fahrten hinaus das Angebot ggf. zu vergrößern. Soweit seine Ehefrau
ihn zu ihren Eltern begleitet, wäre sie ebenfalls auf ein KFZ angewiesen, sodass der Kläger wiederum mit seinem Faltrollstuhl
mitfahren könnte.
Zusammenfassend sieht der Senat unter Berücksichtigung der Eingliederungsziele des Klägers und den zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten die Bedürfnisse des Klägers auch ohne die Benutzung eines eigenen behindertengerechten Kfz als zumutbar zu decken
an, weshalb der Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten an der Erforderlichkeit eines Kraftfahrzeugs für seine Bedürfnisse
scheitert. Keinen Anspruch kann der Kläger auch aus der früheren Bewilligung der Kraftfahrzeughilfe im Jahr 2003 herleiten.
Eine Bindungswirkung für zukünftige Entscheidungen ist dadurch nicht entstanden.
Das Urteil des SG war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG liegen nicht vor.