Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Zeitraum
1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013.
Der am 9. Juni geborene Kläger steht seit Jahren im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Er bezieht seit 1. Januar 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er bewohnt in Freiburg eine Wohnung zur Miete,
für die er ausweislich des Mietvertrages vom 26. April 2007 mit der Freiburger Stadtbau GmbH neben einer Grundmiete u.a. eine
monatliche Vergütung von 25,56 € für die Überlassung eines PKW-Stellplatzes zahlt. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom
1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 hatte die Beklagte zunächst mit Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 2011 ab 1. Januar
2012 bis auf Weiteres Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 490,94 € bewilligt; sie ging von Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe
1 in Höhe von 374,00 € sowie eines Mehrbedarfs wegen Erwerbsunfähigkeit mit Merkzeichen "G" aus. Die übernommenen Unterkunftskosten
wurden mit einem Abzug für den mit der Wohnung angemieteten PKW-Stellplatz in Höhe von 25,56 € gemindert. Ansonsten wurden
die Kosten der Unterkunft und Heizung voll übernommen. Als Einkommen war die Erwerbsminderungsrente in Höhe von seinerzeit
monatlich 252,94 € berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2012 wurden die Leistungen für Januar 2012 auf 172,61 € abgeändert; berücksichtigt wurde dabei
eine Nebenkosten-/Betriebskostengutschrift in Höhe von 318,33 €. Im Übrigen blieb die Berechnung der Höhe der Grundsicherungsleistung
gleich.
Mit weiterem Bescheid vom 4. Juli 2012 wurden dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab
1. Juli 2012 in Höhe von 485,42 € bewilligt; die Beklagte legte dabei die Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 374,00 € sowie einen
Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit mit Merkzeichen "G" zugrunde. Als zu berücksichtigendes Einkommen aus der Erwerbsminderungsrente
des Klägers wurden ab 1. Juli 2012 258,46 € berücksichtigt; im Übrigen blieb die Berechnung der Höhe der Grundsicherungsleistung
des Klägers gleich.
Mit weiterem Bescheid vom 14. Januar 2013 wurden dem Kläger Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 495,06 € ab 1. Januar
2013 bis auf Weiteres bewilligt. Ausgehend von der Regelbedarfsstufe 1 mit 382,00 € und einem Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit
mit Merkzeichen "G" wurden weiterhin 258,18 € als Einkommen berücksichtigt; im Übrigen blieb die Berechnung der Höhe der Leistungen
des Klägers gleich.
Schließlich bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 2013 ab 1. Juli 2013 bis auf Weiteres Leistungen der Grundsicherung
in Höhe von 494,42 €, wobei die einzige Änderung in der Berechnung der Leistungshöhe darin bestand, dass als zu berücksichtigendes
Einkommen 258,82 € Erwerbsunfähigkeitsrente einbezogen wurden. Mit Bescheid vom 8. Januar 2014 wurden Leistungen ab 1. Januar
2014 und mit Bescheid vom 8. Juli 2014 Leistungen an 1. Juli 2014 bewilligt.
Am 13. August 2013 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und beantragte die Rücknahme der Bewilligungsbescheide
betreffend laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für den Zeitraum ab 1. Januar 2012 bis fortlaufend. Der Regelbedarf müsse abweichend festgesetzt werden (höherer Bedarf
wegen Schuhgröße 50 und Bedarf an Übergrößen) sowie die Aufwendungen für die Unterkunft seien in voller Höhe in den Bedarf
einzustellen (kein Abzug wegen Stellplatz). Der Stellplatz könne nicht vermietet werden. Der Schlüssel der Wohnung passe auch
zu der Kfz-Unterstellmöglichkeit. Eine Untervermietung sei damit ausgeschlossen.
Mit Bescheid vom 15. August 2013 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Bei Erlass der beanstandeten Bescheide sei von der
korrekten maßgebenden Sach- und Rechtslage ausgegangen worden. Der Bedarf für Bekleidung einschließlich Schuhe sei grundsätzlich
mit dem Regelbedarf abgegolten. Über den Internetanbieter Z. seien Schuhe in Größe 50 zwischen 50,- und 100,00 € erhältlich,
was dem Durchschnittspreis für Schuhe entspräche. Bekleidung in Übergrößen für Herren seien ebenfalls über den Internetanbieter
Z. zu Durchschnittspreisen in entsprechender Größe bestellbar. Nach Rücksprache mit der Vermieterin Freiburger Stadtbau träfe
es nicht zu, dass eine Weitervermietung wegen des Generalschlüssels, welcher auch zur Wohnung passe, nicht möglich sei. Beim
zuständigen Schlosser der Freiburger Stadtbau könne für 34,00 € für den Garagenstellplatz ein Schlüssel beantragt werden,
welcher nur zur Garage passe. Diesem Antrag würde seitens der Freiburger Stadtbau stattgegeben werden. Die Kosten hierfür
könnten dem Kläger auf Antrag erstattet werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 13. September 2013 Widerspruch. Es sei nicht zutreffend, dass bei Z. Kleidung in
Übergröße zu Preisen, die üblicherweise für Normalgrößen verlangt würden, erworben werden könnte. Der Einkauf im Internet
sei keine angemessene Alternative zum normalen Einkauf an Bekleidung. Der Kläger habe bislang bei der Freiburger Stadtbau
GmbH nicht erreichen können, dass ein separater Schlüssel ausgehändigt werde. Für die Vergangenheit müssten somit jedenfalls
die Kosten für den Stellplatz in voller Höhe in den Bedarf eingestellt werden. Es werde bestritten, dass der Stellplatz überhaupt
vermietbar sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Am 11. November 2013 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Sein Regelsatz sei zu erhöhen, weil er wegen der Übergrößen deutlich höhere Kosten für Bekleidung habe. Wenn
die Beklagte auf die Möglichkeit des Erwerbs von Bekleidung im Internet verweise, übersehe sie, dass dazu ein Computer und
die Kenntnis im Umgang mit diesem erforderlich sei. Dies könne nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden. Die "Preisrecherchen"
der Beklagten seien unzureichend. Es sei erforderlich, über einen längeren Zeitraum zu vergleichen, welche Kosten für Bekleidung
bei normaler Größe entstünden und wie sich diese Kosten im Vergleich zu Kosten für Bekleidung mit Übergrößen verhielten. Es
sei auch nicht zumutbar, Kleidung über das Internet zu bestellen. Es gehöre zu den Grundbedürfnissen, Kleidung zu begutachten
und auch anzuprobieren. Nicht in jedem Wohngebiet in Freiburg gäbe es einen Markt für Stellplätze. In seiner Wohnanlage gebe
es dafür keinen Markt. Er sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte nur einen Teil der Unterkunftskosten
übernommen habe; dies habe er nicht ohne Weiteres erkennen können.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. August 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich den zutreffenden Begründungen des Bescheids
vom 15. August 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2013 anschließe. Ein erhöhter individueller Bedarf aufgrund
der Bekleidung und Schuhe in Übergröße sei nicht nachvollziehbar dargetan dahingehend, warum und in welcher Höhe im zurückliegenden
Zeitraum seit 1. Januar 2012 erhöhte Kosten entstanden seien. Der Kläger habe sich auf pauschale Hinweise, es entstünden höhere
Kosten, beschränkt. Nicht nachvollziehbar sei, warum es unzumutbar sein solle, Schuhe und Bekleidung im Internet zu bestellen.
Ein Bemühen des Klägers, seine Kosten für Kleidung zu senken, sei zu erwarten. Dies ergäbe sich aus dem Nachranggrundsatz.
Im Übrigen gehöre es nicht zu dem von der Menschenwürde garantierten soziokulturellen Existenzminimum, Bekleidung und Schuhe
in einem Geschäft zu begutachten und zu kaufen. Weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung stünden dem Kläger ebenfalls
nicht zu. Kosten für die Anmietung einer Garage/Stellplatzes könnten grundsätzlich nicht als "Kosten der Unterkunft" übernommen
werden; bei einer Garage handele es sich nicht um eine menschliche Unterkunft und auch nicht um einen Teil derselben. Leistungen
der Sozialhilfe seien dazu bestimmt, den Leistungsbeziehern ein einfaches und bescheidenes Wohnen zu ermöglichen. Vorliegend
bestehe kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der Kläger könne nicht einwenden, der Abzug der Kosten des Stellplatzes
sei ihm nicht bekannt gewesen. Dem Bewilligungsbescheid vom 4. April 2008 und den folgenden Bewilligungsbescheiden sei eindeutig
zu entnehmen, dass die übernommenen Unterkunftskosten um den Betrag für den Stellplatz gemindert worden seien. Dies folge
aus den Berechnungsbögen. Es wäre dem Kläger auch rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar gewesen, sich um eine Untervermietung
des Stellplatzes zu bemühen. Der Vortrag des Klägers erschöpfe sich in Schutzbehauptungen. Zunächst habe er vorgetragen, der
Stellplatz sei nicht untervermietbar gewesen, da ein separater Schlüssel nicht existiere. Nachdem dieses durch die Beklagte
widerlegt worden sei, habe der Kläger vorgetragen, eine Untervermietung sei ausgeschlossen, da es in seiner Wohngegend hierfür
keinen Markt gäbe. Worauf diese Erkenntnis beruhe, sei nicht dargelegt. Schließlich habe der Kläger angegeben, ihm sei ein
Abzug für den Stellplatz gar nicht bekannt gewesen. Ausreichende Bemühungen, den Stellplatz unterzuvermieten, habe der Kläger
nicht unternommen.
Gegen den den Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 25. August 2014 zugestellten Gerichtsbescheid haben
diese am 24. September 2014 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung tragen sie vor, der Kläger
sei von überdurchschnittlicher Körpergröße und Korpulenz; seine Füße seien ungewöhnlich groß (Schuhgröße 50). Der rechnerische
Anteil für Bekleidung betrage bei der Regelbedarfsstufe I gerade einmal 32,85 € im Jahre 2014 - im streitgegenständlichen
Zeitraum sei dieser Wert noch etwas geringer -; hiervon könne er seinen Bekleidungsbedarf nicht abdecken. Dass bei Über- oder
Sondergrößen bei Bekleidung und Schuhen der Regelsatz zu erhöhen sei, ergäbe sich schon aus der amtlichen Begründung. Die
Ermittlung des konkreten Bedarfs des Klägers sei Aufgabe der Beklagten. Dies habe die Beklagte unterlassen. Eine Internet-Recherche
in Bezug auf Schuhe mit dem Ergebnis, dass im Internet Schuhe auch der Größe 50 relativ günstig zu erwerben seien, sei nicht
ausreichend. Die Aufwendungen des Klägers für die Unterkunft seien für Freiburger Verhältnisse ausgesprochen gering. Die Unterkunft
habe jedoch den Nachteil, dass sie nur im Zusammenhang mit dem Stellplatz, der zur Unterkunft gehöre, angemietet werden könne.
Der Kläger habe lange Zeit gar nicht wahrgenommen, dass die Beklagte seinen Anspruch um die Stellplatzkosten gemindert habe;
die Details der Berechnung der Bewilligungsbescheide habe er nicht verstanden. In Freiburg bestehe in einigen Gegenden ein
Markt für Stellplätze, in anderen jedoch nicht. Die Gegend, in der der Kläger wohne, gehöre zu denen, in denen keine Nachfrage
für Stellplätze bestehe. Die Beklagte müsse beweisen, dass die Aufwendungen für die Unterkunft um die Stellplatzkosten gemindert
werden könnten. Die einzige Möglichkeit für den Kläger, sich von der Belastung zu befreien, die Stellplatzkosten aus dem Regelsatz
aufbringen zu müssen, wäre ein Umzug. Dieser könnte voraussichtlich nur in eine deutlich teurere Wohnung erfolgen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21. August 2014 und des Bescheids der Beklagten vom 15. August 2013 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung der
Bescheide vom 5. Dezember 2011, 10. Januar 2012, 4. Juli 2012, 14. Januar 2013 und 2. Juli 2013 höhere Leistungen der Grundsicherung
bei dauerhafter Erwerbsminderung unter Berücksichtigung eines erhöhten Regelsatzes und unter Berücksichtigung der Stellplatzkosten
in Höhe von 25,56 € monatlich zu gewähren,
hilfsweise, Beweis durch Sachverständigengutachten über folgende Fragen zu erheben:
a)
Wie viele mit Wohnungen zusammen vermietete Stellplätze und Garagenplätze gibt
es in dem Wohngebiet, das nach Südwesten durch die Dreisam, nach Nordwesten
durch die Berliner Allee, nach Nordosten durch die Sundgauallee und nach Südosten
durch die Eschholzstrasse begrenzt wird?
b)
Wie viele dieser Stellplätze sind ungenutzt (in absoluten Zahlen und in Prozent)?
c)
Gibt es in diesem Wohngebiet eine Nachfrage nach Stellplätzen, die es rechtfertigt, regelmäßig davon auszugehen, dass Stellplätze
untervermietet werden können?
d)
Unterscheiden sich die Preise für Kleidung und Schuhgröße signifikant nach Kleidungsgröße und Schuhgröße?
e)
Wenn d) mit ja beantwortet wird: Um wieviel Prozent unterscheiden sich die Kosten für Bekleidung im Rahmen einfacherer Bekleidung
wenn man als Vergleichsgrößen die Konfektionsgröße 48 und die Konfektionsgröße 56 für Herren heranzieht, dasselbe bei den
Schuhgrößen 42 und 50?
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte
der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Sie ist jedoch unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21. August 2014 und die angefochtenen
Bescheide der Beklagten sind zutreffend und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erhöhung
des Regelsatzes wegen eines erhöhten Bedarfs in Bezug auf Kosten für die Anschaffung von Bekleidung und Schuhen wegen Übergrößen.
Auch ein Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft ohne Abzug von 25,56 € monatlich für "Stellplatzkosten" steht
dem Kläger nicht zu.
Streitgegenständlich sind die vorgenannten, vom Kläger geltend gemachten Ansprüche für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31.
Dezember 2013.
Gegenstand dieses Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 15. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.
Oktober 2013, mit dem die Beklagte eine Änderung der für den Zeitraum 1. Januar 21012 bis 31. Dezember 2013 erlassenen Bewilligungsbescheide
für Leistungen der Grundsicherung bei dauerhafter Erwerbsminderung vom 5. Dezember 2011, 10. Januar 2012, 4. Juli 2012, 14.
Januar 2013 und 2. Juli 2013 abgelehnt hat. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind die Bewilligungsbescheide vom 8. Januar
und 8. Juli 2014, mit denen die Leistungen ab 1. Januar und 1. Juli 2014 bewilligt wurden; sie können nicht als dem "Zugunstenantrag"
gemäß § 44 SGB X vom 13. August 2013 nachfolgende Bescheide von diesem Antrag erfasst sein, welcher sich auf bereits erlassene Verwaltungsakte
bezieht. Sie sind auch nicht gemäß §
96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da sie ersichtlich den den "Zugunstenantrag" ablehnenden Bescheid vom 15. August 2013
nicht abändern oder ersetzen.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage zulässig (vgl. Bundessozialgericht - BSG - , Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 12/10 R -).
Materiell-rechtlich beurteilt sich die Begründetheit der Berufung nach § 44 Abs. 1 SGB X. Dessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, weil bei Erlass der Bewilligungsbescheide vom 5. Dezember 2011, 10. Januar
2012, 4. Juli 2012, 14. Januar 2013 und 2. Juli 2013 das Recht nicht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen
worden ist, der sich als unrichtig erweist.
Für die streitige Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 bestimmt sich der Anspruch des dauerhaft erwerbsgeminderten
Klägers auf Leistungen der Grundsicherung nach den Vorschriften der §§ 41 ff. SGB XII. Dabei ist der Kläger grundsätzlich nach § 41 Abs. 1 SGB XII leistungsberechtigt, da er dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und seinen notwendigen
Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten kann. Er hat auch einen entsprechenden Antrag auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung gestellt.
Gemäß § 42 Nr. 1 SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherung die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28, wobei § 27a Abs.
3 und Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 anzuwenden sind. Gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 wird im Einzelfall der individuelle Bedarf abweichend
vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich
von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Der Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 1 betrug für den Kläger 2012 374,00 € monatlich und 2013 382,00 €. Dies hat die Beklagte
dem Kläger auch bewilligt. Die gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alternative SGB XII im Einzelfall geforderte unabweisbare erhebliche Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf vermag jedoch auch der Senat -
wie das SG - beim Kläger nicht festzustellen. Das SG hat in zutreffender Weise gestützt auf die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung ausgeführt,
dass ein individueller "Mehrbedarf" für die Beschaffung von Bekleidung/Schuhen in Übergrößen - in Bezug auf die Schuhe Größe
50 - nicht feststellbar ist. Auf die hierzu im Gerichtsbescheid des SG vom 21. August 2014 enthaltene Begründung nimmt der Senat gemäß §
153 Abs.
4 SGG Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung ab.
Auch die dazu noch im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg.
Auch wenn der Kläger rügt, dass es die Beklagte bislang unterlassen habe, den konkreten (erhöhten) Bedarf des Klägers in Bezug
auf Bekleidung und Schuhe wegen der erforderlichen Übergrößen zu ermitteln, verbleibt es im Weiteren in der Berufungsbegründung
dabei, dass dieser erhöhte individuelle Bedarf des Klägers nicht nachvollziehbar dargetan ist, sondern lediglich behauptet
wird. Obwohl es sich ausschließlich um einen streitgegenständlichen Zeitraum deutlich in der Vergangenheit handelt, für den
dieser erhöhte individuelle Bedarf behauptet wird, hat der Kläger keinerlei "Belege" dafür vorgelegt, in welcher Höhe ihm
tatsächlich Kosten für die Anschaffung von Bekleidung/Schuhen entstanden sind, die es dem Senat erlaubt hätten, die dem Kläger
tatsächlich diesbezüglich entstandenen Kosten ins Verhältnis zu "Durchschnittspreisen" für diese Bedarfe zu setzen. Stattdessen
haben die von der Beklagten dokumentierten Nachforschungen ergeben, dass jedenfalls im Internethandel bei entsprechenden Anbietern
Bekleidung und Schuhe zu "Durchschnittspreisen" angeboten werden. Warum es dem Kläger nicht zumutbar sein sollte, auf diese
Weise seine diesbezüglichen Bedarfe (teilweise) zu erfüllen, ist auch dem Senat nicht nachvollziehbar. Es ist eine allgemein
bekannte Tatsache, dass gerade die Anschaffung von Bekleidung/Schuhen im Wege des "Internethandels" millionenfach von der
Bevölkerung vorgenommen wird. Vom Kläger wird also diesbezüglich nichts "Unübliches" verlangt. Im Übrigen ist es seitens des
Klägers unwidersprochen geblieben (vgl. Aktenvermerk der Beklagten vom 21. November 2013), dass der Kläger regelmäßig im Ferdinand-Weiß-Haus
des Diakonischen Werkes verkehrt; dort stehen ihm PCs und ein Internetzugang zur Verfügung, wobei ihm bei Bedarf auch Mitarbeiter
des Ferdinand-Weiß-Hauses dabei behilflich wären, seine fraglichen Bedarfe (Einkauf von Bekleidung/Schuhen über das Internet)
zu erfüllen. Dieser Art und Weise der Bedarfserfüllung steht im Übrigen auch nicht das vom Kläger behauptete "Grundbedürfnis"
entgegen, Kleidung, bevor man sie erwerben will, in gegenständlicher Hinsicht zu begutachten und auch anzuprobieren. Denn
genau dies kann der Kläger auch, wenn er über das Internet Bekleidung/Schuhe erwirbt; ein Ansehen/Anprobieren der über das
Internet bestellten Kleidung/Schuhe und ein Rückversand dieser, wenn sie nicht gefällt oder nicht passt, ist möglich.
Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen unter d) und e) musste der Senat nicht nachkommen. Denn diese Anträge sind in der
Sache auf die Erforschung des Umfangs des behaupteten Mehrbedarfs im Verhältnis zu einem "normalen" Bedarf an Bekleidung/Schuhen
gerichtet, ohne dass eine tatsächliche Grundlage für einen diesbezüglichen Mehrbedarf, der über dem liegt, was zu Erfüllung
dieser Bedarfe im Regelsatz "enthalten" ist, auch nur ansatzweise konkretisiert bzw. belegt wäre. Obwohl der Antrag des Klägers
auf Überprüfung der Bewilligungsbescheide diesbezüglich schon am 13. August 2013 gestellt wurde, hat der Kläger bis zur mündlichen
Verhandlung des Senats keinen Beleg über die Ausgaben für Bekleidung/Schuhe vorgelegt; er hat nicht einmal eine etwaige "Größenordnung"
seiner diesbezüglichen Ausgaben genannt.
Auch ein Anspruch des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 darauf, dass die Beklagte
die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung - also auch die für den Stellplatz zu zahlenden 25,56 € monatlich - zu übernehmen
hat, besteht nicht. Auch diesbezüglich nimmt der Senat auf die seiner Auffassung nach zutreffenden Gründe im Gerichtsbescheid
des SG vom 21. August 2014 gemäß §
153 Abs.
4 SGG Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung ab.
Auch diesbezüglich führen die im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen des Klägers nicht zu einem anderen Ergebnis.
Zutreffend ist die Auffassung des SG, dass Kosten für Stellplätze/Garagen grundsätzlich nicht unter die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 42 Nr. 4 i.V.m.§ 35 SGB XII fallen, da solche Einrichtungen nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dienen. Die Kosten hierfür sind deshalb ausnahmsweise
nur dann zu übernehmen, wenn (1.) die Wohnung ohne den Stellplatz nicht anmietbar ist, (2.) der Mietpreis sich bei fehlender
"Abtrennbarkeit" des Stellplatzes noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält und (3.)
alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung dieser Kosten ausgeschöpft sind. Letzteres ist anzunehmen,
wenn eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist.
Jedenfalls die dritte, dem Nachrangprinzip und der Selbsthilfeobliegenheit (§ 2 Abs. 1 SGB XII) Rechnung tragende Voraussetzung liegt nicht vor.
Zum einen ist die Untervermietung des Tiefgaragenstellplatzes rechtlich möglich. Gemäß § 7 Nr. 3 des Mietvertrags mit der
Freiburger Stadtbau GmbH vom 26. April 2007 darf der Kläger nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters eine Untervermietung
oder eine sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte vornehmen. Somit ist diese rechtlich nicht ausgeschlossen. Es liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solche Untervermietung seitens der Vermieterin im Einzelfall nicht gestattet wird. Dem
Vortrag der Beklagten, dass die Freiburger Stadtbau GmbH erklärt hat, dass mit Bezug auf eine Weitervermietung des Tiefgaragenstellplatzes
beim zuständigen Schlosser der Freiburger Stadtbau GmbH für den Stellplatz ein Schlüssel beantragt werden könne, welcher nur
zur Garage passe und dass diesem Antrag auch seitens der Vermieterin stattgegeben würde, ist von Klägerseite nicht widersprochen
worden. Die Beklagte hat sich in diesem Zusammenhang auch bereit erklärt, die anfallenden Kosten (34,00 €) auf Antrag dem
Kläger zu erstatten.
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Untervermietung aus tatsächlichen Gründen unmöglich gewesen wäre.
Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen tatsächlich nicht in der Lage gewesen
wäre, einen Untervermieter für seinen Tiefgaragenstellplatz zu finden. Er hat diesbezüglich überhaupt keine Bemühungen unternommen.
Dieses Untätigbleiben hat er im Laufe des Verfahrens mit unterschiedlichen Begründungen "erklärt". Nachdem das "Argument",
es gebe keinen separaten Schlüssel für den Tiefgaragenstellplatz, welcher aber für die Untervermietung notwendig wäre, entfallen
ist, hat der Kläger behauptet, in seiner Wohngegend gebe es keinen "Markt" für die Vermietung von Stellplätzen. Dass diese
"Behauptung" zutreffend ist, hätte der Kläger dadurch belegen können, dass er sich ernsthaft um eine Untervermietung des Stellplatzes
bemüht hätte, welche aber ohne Erfolg geblieben wären. Genau dies hat der Kläger jedoch nicht getan, sodass es bei der diesbezüglichen
bloßen Behauptung des Klägers verbleibt. Soweit der Kläger schließlich vorgetragen hat, es sei ihm, bis ihn seine Prozessbevollmächtigten
darauf hingewiesen hätten, unbekannt gewesen, dass die Beklagte die für den Tiefgaragenstellplatz zu entrichtende Miete in
Höhe von 25,56 € nicht als Kosten der Unterkunft übernommen habe, ist dies zum einen für den Senat deshalb nicht nachvollziehbar,
weil die diesbezüglich betroffenen Bewilligungsbescheide für den streitgegenständlichen Zeitraum 2012 und 2013 sämtliche in
ihren beigefügten Berechnungsbögen klar und eindeutig ausweisen, dass von den Kosten der Unterkunft ein Posten "sonstiges
Stellplatz" in Höhe von 25,56 € abgezogen wird. Bei einfachem Lesen der Bewilligungsbescheide (Berechnungsbögen) hätte dies
dem Kläger auffallen können und müssen. Im Übrigen hat der Kläger offensichtlich auch, seit ihm dieser Umstand bekannt ist,
keinerlei ernsthafte Bemühungen für eine Untervermietung des Tiefgaragenstellplatzes unternommen.
Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen unter a) bis c) musste der Senat nicht nachkommen. Die Anträge sind nämlich in der
Sache darauf gerichtet, erst die Tatsachen zu erforschen, aus denen sich die vom Kläger während des Verfahrens behauptete
Tatsache ergeben könnte, dass nämlich "kein Markt" für die Untervermietung des Stellplatzes des Klägers in seiner Wohnumgebung
existiert.
Aus diesen Gründen ist daher die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nrn.1 und 2
SGG liegen nicht vor.