Anspruch auf Sozialhilfe; Eingliederungshilfe für behinderte Menschen; Wesentliche geistige Behinderung im Sinne von § 53 SGB XII; Übernahme der Kosten einer pädagogischen Hilfe beim Kindergartenbesuch
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger Leistungen für eine pädagogische Hilfe im Kindergarten für den
Zeitraum 01.11.2011 bis 31.08.2012 zu bewilligen hat.
Der am 2005 geborene Kläger leidet an einem Klinefelter Syndrom sowie damit verbundenen Entwicklungsverzögerungen, Interaktions-
und Integrationsstörungen. Zu seinen Gunsten ist ein Grad der Behinderung von 80 seit dem 11.10.2013 festgestellt (zuvor GdB
70, anerkannte Funktionsbeeinträchtigungen: Klinefeltersyndrom, Psychomotorische Entwicklungsstörung, Lernbehinderung, Sprachentwicklungsverzögerung,
Harninkontinenz).
Am 12.04.2010 beantragten die Eltern des Klägers für ihren Sohn heilpädagogische Frühförderung nach §
55 SGB IX und Eingliederungshilfe im Kindergarten nach den §§ 53, 54 SGB XII (Bl. 1 Verwaltungsakte - VA -). In einem ärztlichen Zeugnis vom 22.03.2010 bestätigte der behandelnde Kinderarzt Dr. N. das
Vorliegen eines Klinefelter Syndroms, einer senso-/psychomotorisch-perzeptiven Entwicklungsverzögerung, einer Sprachentwicklungsverzögerung
(rückläufig) sowie von sozioemotionalen Interaktions- und Integrationsstörungen. Organisch funktionell bestünden grob-/feinmotorische
und koordinative Defizite, eine sensomotorisch-perzeptive Integrationsschwäche sowie eine sozio-emotionale Problematik (Bl.
5 VA). Entsprechende Befunde und Diagnosen finden sich auch in Berichten des Sozialpädiatrischen Zentrums (SPZ) der Universität
F. vom 26.02. und 05.08.2010 (globale psychomotorische Retardierung, Verhaltensauffälligkeiten im Sinne sozialer Ängstlichkeit
und Vermeidungsverhalten; eine Integrationshilfe sei notwendig, um die Spirale von Vermeidung und Rückzug zu unterbrechen
und S. die Möglichkeit zu geben, sein Entwicklungspotenzial zu entfalten, Bl. 11 u. 49 VA). Der katholische Kindergarten St.
J. teilte auf Nachfrage des Beklagten mit, Aufmerksamkeit, Konzentration und Ausdauer des Klägers seien begrenzt. Er benötige
Unterstützung und Anleitung, um in ein konstruktives Spiel mit den anderen Kindern zu finden (Bl. 29 VA).
Mit Bewilligungsbescheid vom 09.09.2010 (Bl. 71 VA) erteilte der Beklagte eine befristete Kostenzusage für die Zeit vom 01.09.2010
bis 31.07.2011 für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII im Kindergarten St. J. in Höhe von monatlich 460,00 € für eine pädagogische Hilfe für den Kläger.
Laut Bericht der durchführenden Heilpädagogin vom Juni 2011 (Bl. 103 VA) wurde die Einzelintegration im Kindergarten St. J.
für den Kläger seit Oktober 2010 mit 5,75 Stunden wöchentlich durchgeführt. Nachdem zunächst noch die Ergebnisse weiterer
Untersuchungen am SPZ des Universitätsklinikums F. abgewartet werden sollten, bewilligte der Beklagte die Vergütung für die
pädagogische Hilfe zunächst befristet weiter für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.10.2011 (weiter monatlich 460,00 €). Über
eine Verlängerung werde entschieden, sobald der SPZ-Bericht vorliege und der konkrete Hilfebedarf im Kindergarten ermittelt
worden sei (Bescheid vom 31.8.2011, Bl. 123 VA).
Laut erneutem Bericht des SPZ des Universitätsklinikums F. vom 10.10.2011 (Bl. 155 VA) bestand beim Kläger neben dem Klinefelter
Syndrom ein kognitives Leistungsniveau in Höhe einer Lernbehinderung. Er sei sehr zurückhaltend und eher ängstlich in Sozialkontakten.
Das im Rahmen der psychologischen Testungen erzielte Ergebnis entspreche einem kognitiven Leistungsniveau in Höhe einer Lernbehinderung
an der Grenze zu einer leichten Intelligenzminderung (IQ 72). Besondere Stärken habe der Kläger im Bereich der Fertigkeiten/erworbenen
Fähigkeiten gezeigt, was für eine gute Förderung des Kindes spreche. Defizite zeigten sich - trotz erfreulicherweise erreichten
Fortschritten - im Bereich der sozialen Kompetenzen und in seinem Arbeits- und Kontaktverhalten. Die Fortführung der Integrationsmaßnahme
im Regelkindergarten im letzten Kindergartenjahr werde für dringend indiziert gehalten. Laut Bericht einer Mitarbeiterin des
Beklagten (pädagogische Fachkraft) vom 20.10.2011 (Bl. 163 VA) hielt diese nicht zuletzt mit Blick auf die aktuellen Testungen
im SPZ rückblickend die seit 2010 bewilligte pädagogische Hilfe für gerechtfertigt. Sie habe im Rahmen eines Besuchs im Kindergarten
feststellen können, dass der Kläger mittlerweile ansatzweise integriert sei. Er schaffe es beispielsweise, mit anderen Kindern
in der Bauecke zu bauen und zu kommunizieren. In Situationen, die für ihn unvorhergesehen eintreten würden, könne er noch
nicht zeitnah reagieren (z.B. Kinder wechseln das Spiel, damit den Ort und den Raum). Hier könne der Kläger nicht folgen und
verliere den Anschluss an die Gruppe. In Konfliktsituationen schaffe es der Kläger vereinzelt, sich angemessen zu steuern
und auch mal nachzugeben, in Interaktion zu treten und den Konflikt zu lösen. Kinder seines Alters seien in ihren Denkleistungen
schneller, der Kläger komme da oft einfach noch nicht hinterher. Insgesamt sei er auf einem sehr guten Weg, der mit einem
reduzierten heilpädagogischen Hilfsangebot im Kindergarten zu einem guten Ende führen werde. Die Teilhabefähigkeit sei nach
einer guten Förderung durch die bisherige Integrationshilfe nur noch in geringem Umfang eingeschränkt, was eine Reduzierung
der Maßnahme rechtfertige.
Mit Bescheid vom 06.12.2011 (Bl. 181 VA) erteilte der Beklagte Kostenzusage für die heilpädagogische Frühförderung des Klägers
für 1,5 Behandlungseinheiten (BE) wöchentlich im katholischen Kindergarten St. J. in E. für den Zeitraum 01.11.2011 bis 31.07.2012.
Die mit Bescheid vom 31.08.2011 bewilligte und bis 31.10.2011 befristete Integration im Kindergarten werde nicht mehr verlängert.
Voraussetzung für die Gewährung einer Integration im Kindergarten sei gemäß § 53 SGB XII das Vorliegen einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung und das Vorliegen
eines behinderungsbedingten zusätzlichen Mehrbedarfs. Bei dem Kläger sei in einer mehrdimensionalen Bereichsdiagnostik in
der Neuropädiatrischen Ambulanz und Sozialpädiatrischen Zentrum F. ein kognitives Leistungsniveau in Form einer Lernbehinderung,
Klinefelter Syndrom sowie eine Ängstlichkeit in Sozialkontakten diagnostiziert worden. Aus dem SPZ-Bericht sei zu entnehmen,
dass der Kläger in neuen Situationen noch immer verschlossen und zurückhaltend reagiere und häufig Vermeidungs- und Rückzugstendenzen
aufzeige. Dieser Bedarf des Klägers aufgrund seiner Lernbehinderung und nicht aufgrund seiner geistigen Behinderung könne
am ehesten, auch nach Beurteilung der pädagogischen Fachkraft, mit der Zielsetzung von heilpädagogischer Frühförderung entsprochen
werden.
Laut Berechnung des Kreissozialamts vom 06.12.2011 ergab sich bei 1,5 BE pro Woche (42,13 € pro Behandlungseinheit) ein monatlicher
Betrag von 273,00 € (Bl. 185 VA).
Hiergegen erhob der Kläger am 05.01.2012 Widerspruch (Bl.195 VA). Aus dem Bescheid ergebe sich nicht nachvollziehbar, warum
die bislang bewilligte und sachgerechte Leistung (Bescheid vom 31.08.2011) nicht mehr bewilligt werde. Vom Universitätsklinikum
F. (Neuropädiatrische Ambulanz und Sozialpädiatrisches Zentrum vom 10.10.2011) werde ausdrücklich die Notwendigkeit der Fortsetzung
der bisherigen Integrationsmaßnahme bestätigt. Ergänzend legte der Kläger einen weiteren Bericht von Prof. K. , Neuropädiatrische
Ambulanz und Sozialpädiatrisches Zentrum des Universitätsklinikums F. vom 29.12.2011 vor, in dem nochmals darauf hingewiesen
wurde, dass der beim Kläger vorliegende Intelligenzquotient von 72 einer schweren Lernbehinderung an der Grenze zur geistigen
Behinderung entspreche. Auch für ihn sei es unverständlich, warum bei einem IQ-Wert von 72 mit dem Argument eines zu geringen
Hilfebedarfes die Integrationshilfe abgelehnt werde. Der Wert liege ja nicht mitten im Lernbehindertenbereich, sondern unmittelbar
an der Grenze zur geistigen Behinderung. Da der Kläger zusätzlich sehr schüchtern und zurückgezogen sei, sei bei ihm die endgültige
Entscheidung, ob er in der Lernbehindertenschule zurechtkommen werde oder nicht doch eine G-Beschulung brauche, noch keinesfalls
entschieden. Eine optimale Förderung in der Vorschulzeit sollte dazu beitragen, sein endgültiges schulisches Niveau etwas
anzuheben, insbesondere im Sinne eines integrativen oder inklusiven Modells oberhalb der Geistigbehindertenschule (Bl. 237
VA).
In einem ergänzend von Klägerseite vorgelegten Gutachten des Medizinischen Dienstes der privaten Krankenversicherungen vom
20.12.2011 wurde der Kläger in Pflegestufe I eingestuft (Bl. 241 VA).
Einen beim Sozialgericht F. gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 22.03.2012 ab (S 4 SO 563/132 ER). Das SG hielt einen Anordnungsanspruch für nicht glaubhaft gemacht. Lernbehinderte Menschen seien im Allgemeinen nicht als geistig
wesentlich behindert anzusehen. Aus den Berichten des Sozialpädiatrischen Zentrums, in denen ein Klinefelter Syndrom, eine
kognitive Entwicklungsstörung vom Schweregrad einer schweren Lernbehinderung an der Grenze zur leichten geistigen Behinderung
diagnostiziert werde, lasse sich eine drohende wesentliche Behinderung nicht herleiten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück (Bl. 333 VA). Eingliederungshilfe zur Integration
in den Kindergarten sei nach §§ 53 und 54 SGB XII dann zu gewähren, wenn eine wesentliche Behinderung oder eine drohende wesentliche Behinderung vorliege und ein behinderungsbedingter
zusätzlicher Bedarf bestehe. Bei der von der Neuropädiatrischen Ambulanz durchgeführten Testung habe der Kläger ein kognitives
Leistungsniveau in Höhe einer Lernbehinderung erzielt. Ferner hätten sich Defizite im Bereich der sozialen Kompetenzen und
in seinem Arbeits- und Kontaktverhalten gezeigt. Dieser Bedarf sei ebenfalls von der Fachkraft des Beklagten anlässlich eines
Besuches im Kindergarten bestätigt worden. Das Aufarbeiten dieser Defizite bzw. Bedarfe könne in Einzel- oder Gruppenarbeit
im Kindergarten im Rahmen der heilpädagogischen Frühförderung erfolgen. Nach § 54 SGB XII i.V.m. §§
55 und
56 SGB IX erhielten Kinder, die noch nicht eingeschult seien, heilpädagogische Leistungen unabhängig von Art, Ausmaß und Schwere der
Behinderung. Nach Auffassung des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg
(Schreiben vom 04.07.2011 und Rundschreiben Landkreistag Baden-Württemberg vom 18.08.2011 sowie BT-Drucksache 14/5074 S. 111)
sei das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung bzw. drohenden wesentlichen Behinderung für die Gewährung heilpädagogischer
Leistungen im Vorschulalter seit Einführung des
SGB IX nicht mehr Voraussetzung. Um dem Bedarf des Klägers gerecht zu werden, obwohl hier nachweislich weder eine wesentliche noch
eine drohende wesentliche Behinderung vorliege, sei mit Bescheid vom 06.12.2012 eine heilpädagogische Frühförderung in Höhe
von 1,5 Behandlungseinheiten wöchentlich (monatlich 272,00 €) bewilligt worden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Leistungen
der Eingliederungshilfe - pädagogische Hilfe im Kindergarten - bestehe nicht.
Hiergegen hat der Kläger am 21.05.2012 beim Sozialgericht F. (SG) Klage erhoben. Er hat weiterhin die Gewährung einer pädagogischen Hilfe im Kindergarten bis zum 31.08.2012 begehrt, wie
im Bescheid vom 31.08.2011 bewilligt. Die Eingliederungshilfeleistungen seien vom Kindergarten zwischenzeitlich auch erbracht
worden, bislang aber noch nicht bezahlt. Der Kindergarten werde die Leistungen voraussichtlich bis einschließlich August 2012
weiter erbringen. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid stünden im Widerspruch zur Einschätzung des Staatlichen Schulamtes
F.. Dieses habe mit Schreiben vom 24.05.2012 festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf eine sonderpädagogische Beschulung
im Sinne der Schule für geistig Behinderte habe und ihn deshalb der Integrativen Walldorfschule in E. zugewiesen. Eine schwere
Lernbehinderung sei eine geistige Behinderung im Sinne von § 2 EinglHV. Laut pädagogischem Bericht vom 15.03.2012 (Bl. 18 SG-Akte) sei die Gutachterin zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger weiterhin umfangreiche besondere Förderung benötige.
In dem Bericht sei zum Entwicklungsstand ausgeführt: "S. kann selbstständig essen. Beim Ausziehen braucht er kaum Hilfe, beim
Anziehen ist er jedoch immer wieder auf Unterstützung angewiesen. Er muss regelmäßig daran erinnert werden, auf die Toilette
zu gehen; vor allem beim intensiven Spielen draußen im Garten vergisst er immer wieder, zur Toilette zu gehen. S. getraut
sich nicht, sich alleine im Kindergarten zu bewegen, z.B. von einem Gruppenraum in den anderen. Im Straßenverkehr hat er noch
keinerlei Gefahrenbewusstsein entwickelt. Auch in bekannter häuslicher Umgebung kann er keine Wegstrecken z.B. zu Nachbarn
alleine bewältigen." Seine Wahrnehmungsfähigkeit sei eingeschränkt. Er sei z.B. nicht in der Lage, Zahlen oder kurze Sätze
nachzusprechen. Seine Motorik sei nicht altersgerecht entwickelt. Er könne beispielsweise beim Schwimmen Arm- und Beinbewegungen
noch nicht koordinieren und habe große Schwierigkeiten, die Finger isoliert zu bewegen. Laut weiterem Verlaufsbericht des
SPZ vom 26.06.2012 (Bl. 47 SG-Akte) liege das kognitive Leistungsniveau weiterhin an der Grenze einer leichten Intelligenzminderung/geistigen Behinderung
und einer deutlichen Lernschwäche. Defizite zeigten sich vor allem im Bereich des Arbeitsgedächtnisses/Merkfähigkeit. Hier
lägen die Fähigkeiten in der Höhe einer leichten Intelligenzminderung/geistigen Behinderung. Die Stärken lägen eher im ganzheitlichen
Verarbeiten, z.B. auch bei visuellen Aufgabenstellungen. Es werde aktuell eine Beschulung auf dem Bildungsniveau einer Schule
für geistig Behinderte empfohlen, vor allem auch um den Kläger zu Beginn seiner schulischen Laufbahn nicht zu überfordern.
Bereits jetzt zeige der Kläger stressinduzierte Symptome wie Nägel kauen oder beginnende vorübergehende Ticks. Eine integrative
bzw. inklusive Beschulung werde als sinnvoll erachtet.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Aus dem pädagogischen Bericht ergebe sich zwar derzeit ein sonderpädagogischer
Bedarf, nach wie vor bleibe es jedoch bei der Diagnose "kognitive Entwicklungsstörung vom Schweregrad einer schweren Lernbehinderung
an der Grenze zur leichten geistigen Behinderung". Es sei daher nach wie vor davon auszugehen, dass beim Kläger weder eine
wesentliche geistige Behinderung noch eine drohende wesentliche geistige Behinderung vorliege. Ein Anspruch auf Leistungen
der Eingliederungshilfe - pädagogische Hilfe im Kindergarten - bestehe daher nicht.
Mit Urteil vom 26.09.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei mit Prof. K. und den vorliegenden Berichten aus dem Universitätsklinikum F., Neuropädiatrische
Ambulanz und Sozialpädiatrisches Zentrum davon auszugehen, dass beim Kläger ein Klinefelter Syndrom sowie eine kognitive Entwicklungsstörung
vom Schweregrad einer schweren Lernbehinderung an der Grenze zur leichten geistigen Behinderung vorliege. Eine geistige Behinderung
sei nicht diagnostiziert worden. Prof. K. habe lediglich für die Zukunft zunächst eine Beschulung auf dem Bildungsniveau einer
Schule für geistig Behinderte empfohlen, um den Kläger zu Beginn seiner schulischen Laufbahn nicht zu überfordern. Zu beachten
sei überdies, dass es sich bei dem Klinefelter Syndrom um eine Chromosomenanomalie handele, die sich auf die kognitive und
körperliche Entwicklung und Leistungsfähigkeit der Jungen und Männer mit dem Klinefelter Syndrom auswirke. Dabei könne indes
nicht generell gesagt werden, welche Symptome sich in welcher Ausprägung bei einem Jungen bzw. Mann ausbildeten. Daher erschiene
es unzulässig, bei der Bestimmung der Eingliederungsleistungen allein auf das Vorliegen des Syndroms als solches abzustellen.
Vielmehr seien die individuellen Einschränkungen des jeweils Betroffenen zu berücksichtigen.
Gegen das dem Klägerbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 15.10.2012 zugestellte Urteil hat dieser am 30.10.2012 Berufung
eingelegt. Das erstinstanzliche Gericht habe sich mit dem Begriff der Behinderung und der Beeinträchtigung der Teilhabechancen
des Betroffenen in keiner Weise auseinandergesetzt, sondern vielmehr eine formale und vollkommen verfehlte Sichtweise vorgezogen.
Weder der Beklagte noch das erstinstanzliche Gericht hätten den Bedarf sachgerecht ermittelt. Eine Behinderung im Sinne der
EinglHV liege dann vor, wenn die Teilhabechancen des Betroffenen nachhaltig beeinträchtigt seien. Der Behinderungsbegriff der EinglHV sei veraltet und durch den Behinderungsbegriff des §
2 SGB IX modernisiert worden. Auch nach der EinglHV könne jedoch nicht festgestellt werden, dass eine geistige Behinderung im Sinne von § 53 SGB XII nur dann vorliege, wenn ein bestimmter Intelligenzquotient unterschritten werde. Es komme vielmehr darauf an, ob die Teilhabechancen
des Betroffenen signifikant vermindert seien (so auch BSG, Urteil vom 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R, Rdnr. 18, 19). Dies könne nicht sinnvoll verneint werden, wenn das Staatliche Schulamt
feststelle, dass ein Förderbedarf im Sinne der Notwendigkeit des Besuchs einer Schule für geistig Behinderte (G-Schule) vorliege.
Die streitgegenständlichen Teilhabeleistungen habe der Kläger zwischenzeitlich erhalten. Der katholische Kindergarten, der
die Leistungen erbracht habe, habe sie dem Kläger in Rechnung gestellt. Der Anspruch sei also nicht entfallen. Die Kosten
seien nach wie vor vom Beklagten zu übernehmen. Inhaltlich handele es sich um genau dieselbe Leistung, die im Zeitraum vom
01.08.2011 bis 31.10.2011 auf Basis des Bescheides des Beklagten vom 31.08.2011 geleistet worden sei. Der Kläger sei erfolgreich
durch den Kindergarten begleitet worden und besuche seit der Einschulung ebenso erfolgreich und ebenfalls mit Hilfe der erforderlichen
Unterstützung die Schule.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts F. vom 26. September 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 06. Dezember 2011 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. April 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Leistungen für eine pädagogische
Hilfe im Kindergarten in Höhe von monatlich 460 € für den Zeitraum vom 01. November 2011 bis zum 31. August 2012 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Vorwurf des Klägers, dass der Teilhabebedarf nicht ausreichend recherchiert worden sei, sei nicht haltbar. Anlässlich
eines Besuches im Kindergarten sei durch eine pädagogische Fachkraft der Teilhabebedarf des Klägers ermittelt worden. Danach
hätten sich Defizite im Bereich der sozialen Kompetenzen und dem Arbeits- und Kontaktverhalten gezeigt. Um dem Bedarf des
Klägers gerecht zu werden, obwohl hier nachweislich weder eine wesentliche noch drohende wesentliche Behinderung vorgelegen
habe, seien Leistungen im Rahmen der heilpädagogischen Frühförderung in Höhe von monatlich 272,00 € bewilligt worden.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §
151 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gem. §§
143,
144 SGG zulässig. Sie ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, denn dem Kläger stehen Leistungen der Eingliederungshilfe zur Einzelintegration im Kindergarten
auch über den 30.10.2011 hinaus bis zum Abschluss des Kindergartens zu.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 6.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.4.2012, mit dem der Beklagte
dem Kläger für den Zeitraum 1.11.2011 bis 31.8.2012 anstelle der begehrten Leistungen der Eingliederungshilfe zur Einzelintegration
im Kindergarten "nur" noch heilpädagogische Frühforderung für 1,5 Behandlungseinheiten wöchentlich bewilligt hat.
Nach § 53 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von §
2 Abs.
1 S. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (
SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzunehmen, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung
bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach
Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Voraussetzungen
des §
2 Abs.
1 SGB IX sind erfüllt, wenn - soweit einschlägig - die geistige Fähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von
dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden auch heilpädagogische Leistungen für Kinder erbracht, die
noch nicht eingeschult sind (§§ 54 SGB XII i.V.m. §§
55 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
2,
56 SGB IX).
Im Fall des Klägers liegt eine Behinderung im Sinne einer geistigen Leistungsstörung vor. Diese Behinderung ist nach der Überzeugung
des Senats auch wesentlich.
Wann eine geistige Behinderung wesentlich ist, ergibt sich aus § 2 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Eingliederungshilfe-Verordnung - (EinglHV). Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII sind danach Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Die Prüfung der Wesentlichkeit einer Behinderung ist wertend an deren Auswirkungen
für die Eingliederung in der Gesellschaft auszurichten. Die "geistigen Kräfte" im Sinne des § 2 EinglHV sind keine einheitliche Größe, sondern setzen sich aus einer Vielzahl von Komponenten zusammen (so schon BVerwG, Urt. v.
28.9.1995, 5 C 21/93, [...] Rn. 13). Entscheidend ist mithin nicht, wie stark die geistigen Kräfte beeinträchtigt sind und in welchem Umfang ein
Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt (BSG, Urt. v. 22.3.2012, B 8 SO 30/10 R, [...] Rn. 19). Eine erhebliche Einschränkung liegt nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, jedenfalls dann vor, wenn die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der
erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in einer Grundschule entgegenstehen, weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung
nicht aufgenommen und verarbeitet werden können; denn eine Grundschulbildung bildet die essentielle Basis für jegliche weitere
Schullaufbahn (BSG a.a.O. sowie BSG, Urt. v. 3.11.2011, B 3 KR 8/11 R, Rn. 22).
Mithin reicht - hierauf hat der Beklagte zutreffend hingewiesen - allein die Diagnose des Klinefelter-Syndromes beim Kläger
nicht aus, das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung im dargelegten Sinne zu begründen. Allerdings kann ebenso wenig ausschließlich
auf den im Fall des Klägers bei den Testungen im SPZ der Universitätsklinik F. ermittelten Intelligenzquotienten von 72 verwiesen
und hierauf die Annahme gestützt werden, beim Kläger liege somit "nur" eine Lernbehinderung vor, die eine wesentliche geistige
Behinderung ausschließe. Hiermit würde man der vom BSG geforderten wertenden Betrachtung der Auswirkungen der Beeinträchtigungen auf die Teilhabemöglichkeiten nicht gerecht. Als
Kriterien zur Feststellung der Wesentlichkeit müssen vielmehr verschiedene Faktoren herangezogen werden. So erscheint es sinnvoll,
in verschiedenen Lebensbereichen zu prüfen, ob die selbständige Ausführung möglich ist, ob Hilfsmittel benötigt werden, ob
personelle Hilfe benötigt wird oder die Ausführung gar nicht möglich ist. Wesentliche Lebensbereiche sind Selbstversorgung
und Mobilität, Haushaltsführung, Orientierung und Kommunikation sowie das Sozialverhalten. Ohne dass hieran eine Bindung des
Gerichts bestünde, wird darauf hingewiesen, dass die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe im
Rahmen ihrer "Orientierungshilfe für die Feststellungen der Träger der Sozialhilfe zur Ermittlung der Leistungsvoraussetzungen
nach dem SGB XII i.V. m. der EinglHV" vom 24.11.2009 ausdrücklich darauf hinweist, dass eine alleinige Berücksichtigung oder Nutzung von IQ-Werten nicht ausreichend
ist (S. 14). Die Orientierungshilfe empfiehlt vielmehr, zur Ausfüllung der gesetzlichen Vorschriften auf die Erläuterungen
des ICD-10 sowie des Diagnostischen Statistischen Manuals Psychischer Störungen (DSM IV) zurückzugreifen. Nach dem ICD-10
müssen neben einer Minderung der Intelligenz (IQ unter 70) auch Störungen in der Anpassung an die Anforderungen des alltäglichen
Lebens vorhanden sein. Nach dem DSM IV liegt eine bedeutsame und wesentliche Minderung intellektueller Fähigkeiten vor, wenn
- anders als im ICD-10 - ein IQ-Wert von unter 75 vorliegt (Kriterium A), wenn erhebliche Einschränkungen der Anpassungsfähigkeit
in mindestens zwei der Bereiche Kommunikation, eigenständige Versorgung, häusliches Leben, soziale/zwischenmenschliche Fähigkeiten,
Nutzung öffentlicher Einrichtungen, Selbstbestimmtheit sowie funktionale Schulleistungen/Arbeit/Freizeit/Gesundheit/Sicherheit
vorliegen (Kriterium B) und wenn die Störung vor dem 18. Lebensjahr aufgetreten ist (Kriterium C). Bereits die Tatsache, dass
als "Grenz-IQ-Wert" auch von Medizinern unterschiedliche Werte genannt werden, zeigt, dass es hierauf allein nicht ankommen
kann.
Im Fall des Klägers liegen wesentliche Defizite in mehreren der genannten Bereiche vor. In Berichten sowohl des behandelnden
Kinderarztes als auch aus dem SPZ des Universitätsklinikums F. wurden dem Kläger eine Sprachentwicklungsverzögerung, organisch-funktionelle
Defizite (Grob-Feinmotorik, Koordination, tapsiges Gangbild, Diadochokinese sehr ungelenk), eine globale psychomotorische
Retardierung und Verhaltensauffälligkeiten (soziale Ängstlichkeit und Vermeidungsverhalten, Defizite im Bereich soziale Kompetenzen
sowie Arbeits- und Kontaktverhalten, vgl. insbes. Berichte v. 10.10.2011, Bl. 155 VA, vom 29.12.2011, Bl. 237 VA und vom 26.6.2012,
Bl. 47 SG-Akte) bescheinigt. In kognitiver Hinsicht haben zahlreiche Testungen ein Leistungsniveau im Grenzbereich einer leichten Intelligenzminderung
(geistigen Behinderung)/deutlichen Lernbehinderung ergeben. Die Defizite im Bereich Arbeitsgedächtnis und Merkfähigkeit lagen
in der Höhe einer leichten Intelligenzminderung/geistigen Behinderung, Stärken eher im ganzheitlichen Verarbeiten, z.B. auch
bei visuellen Aufgabenstellungen (vgl. zuletzt Bericht SPZ vom 26.6.2012, Bl. 47 SG-Akte).
Aus dem Kindergarten (Bl. 103 ff. VA) wurde von Defiziten im körperlichen Bereich (schlaffe Körperspannung, schwerer Gang,
Meidung von Überkreuzbewegungen, nicht altersgerechte Auge-Hand-Koordination z.B. beim Ballfangen, verzögerte Malentwicklung)
sowie im Bereich der sozio-emotionalen Entwicklung (nicht altersentsprechende Fähigkeit zum Nacherzählen von Geschichten,
wenig nonverbale und verbale Kommunikation mit anderen Kindern, nicht altersgemäße Konflikt- und Frustrationsfähigkeit bzw.
Fähigkeit zur Einhaltung von Regeln, mangelndes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen) berichtet. Die pädagogische Fachkraft
des Beklagten Frau K. (Bereich Hilfeplanung des Beklagten, Bl. 163 VA) hat nach einem Vorortbesuch am 20.10.2011 den Kläger
als lediglich "ansatzweise integriert" in den Kindergarten beschrieben. Allerdings sah sie ihn weiterhin nur vereinzelt befähigt,
in Konflikten angemessen zu reagieren und in seinen Denkleistungen im Vergleich zu den anderen Kindern deutlich langsamer.
Nachdem allerdings Frau K. die Bewilligung der pädagischen Hilfe für den vorangegangenen Zeitraum ausdrücklich als gerechtfertigt
bezeichnet, erscheint nicht ganz nachvollziehbar, worin genau die Verbesserung liegen sollte, die nunmehr für die letzten
Kindergartenmonate eine geänderte Bewertung (hinsichtlich der Frage der Wesentlichkeit der Behinderung) rechtfertigen könnte.
Auch im Alltag zu Hause besteht nach den glaubhaften Angaben der Eltern des Klägers ein erhöhter Betreuungs- und Unterstützungsaufwand
im grundpflegerischen Bereich (anhaltende Inkontinenz, gelegentlich Stuhlinkontinenz trotz Toilettentrainings, Unterstützung
bei Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme, eingeschränkte Fähigkeit zur Gefahrenabschätzung, deutlich erniedrigte Frustrationsschwelle,
psychomotorische Unruhezustände, vgl. auch Kinder-Pflegegutachten vom 20.12.2011, Bl. 241 VA). In dem zuletzt genannten Gutachten
wird dem Kläger - auch unter Berücksichtigung des kindlichen Entwicklungszustandes - eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz
bescheinigt.
In der Gesamtschau dieser Angaben und Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger erhebliche Defizite in mehreren verschiedenen
Bereichen (Kommunikation und soziale Interaktion, Selbst- und häusliche Versorgung, kognitive Leistungen) hat, die zu einem
besonderen Unterstützungsbedarf sowohl im häuslichen Bereich (Elternhaus) als auch im außerhäuslichen Bereich (Kindergarten)
führen. Lediglich als ergänzendes Argument und im Sinne einer Plausibilitätskontrolle kann noch angeführt werden, dass im
Fall des Klägers ein Grad der Behinderung von 70 (seit 11.10.2013 von 80) festgestellt wurde und die Merkzeichen G, B und
H zuerkannt sind. Im Rahmen der vom Bundessozialgericht verlangten wertenden Betrachtung gelangt der Senat zu der Schlussfolgerung,
dass das Tatbestandsmerkmal einer wesentlichen Behinderung beim Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten auch im streitgegenständlichen
Zeitraum erfüllt war.
Der Kläger gehört daher entgegen der Auffassung des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich zum leistungsberechtigten
Personenkreis i.S.d. §§ 53, 54 SGB XII.
Der Kläger hatte somit auch im streitgegenständlichen Zeitraum 1.11.2011 bis 31.8.2012 Anspruch auf Gewährung von Leistungen
der Eingliederungshilfe, vorliegend in Form der Weiterbewilligung der bereits zuvor seit dem 1.9.2010 gewährten pädagogischen
Einzelintegration im Kindergarten. Hinsichtlich der Höhe erscheint dem Senat - mit Blick auf die wohl die entsprechende Verwaltungspraxis
abbildende vom Beklagten zuletzt noch vorgelegte Arbeitshilfe für die Gewährung von Eingliederungshilfe in Kindergärten vom
17.12.2011 (Bl. 84 LSG-Akte) und mangels klarer Anhaltspunkte für einen deutlich geringeren Bedarf des Klägers der bereits
zuvor bewilligte Betrag von 460,00 € weiter angemessen. Gerade unter Berücksichtigung der bisher erfolgreich verlaufenen Integration
im Kindergarten und die bevorstehende Einschulung ist die Weiterbewilligung in der bisherigen Höhe auch geboten, um die Kontinuität
der Förderung des Klägers und die Wirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe zu sichern (vgl. - mit etwas anderem zugrundeliegendem
Sachverhalt - insoweit bereits BVerwG, Urt. v. 28.9.1995, 5 C 21/93, [...] Leitsatz Nr. 2, Rn. 19f.: Fortgewährung einer Eingliederungshilfeleistung, um die Wirksamkeit der zuvor gewährten
Hilfe zu sichern).
Der Berufung war daher stattzugeben und der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG liegen nicht vor.