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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2016 - 2 SO 4914/14
Anspruch auf Sozialhilfe Kostenersatz durch Erben auch bei überwiegender Finanzierung einer Wohnimmobilie durch den Ehepartner des verstorbenen Hilfeempfängers
Der Umstand, dass der Ehepartner des verstorbenen Hilfeempfängers, für den der Sozialhilfeträger Kostenersatz nach § 102 SGB XII geltend macht, die je zur Hälfte im Miteigentum der Eheleute stehende Wohnimmobilie überwiegend finanziert hat, stellt keinen Härtefall gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII dar.
1. Die Vorschriften über den Kostenersatz in § 102 SGB XII erfassen nur rechtmäßig erbrachte Sozialhilfeleistungen.
2. Eine die Ersatzpflicht ausschließende Härte kann dann vorliegen, wenn der Vermögensgegenstand vor dem Erbfall im Miteigentum des Leistungsberechtigten und des Erben stand und daher auch für beide gleichermaßen als Schonvermögen geschützt war, z.B. bei einem selbst bewohnten Hausgrundstück zu einem beiden Eheleuten gemeinsam gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb.
Fundstellen: ZEV 2017, 115
Normenkette:
SGB XII § 102 Abs. 3 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Freiburg 23.10.2014 S 4 SO 5732/13
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Oktober 2014 abgeändert. Der Bescheid vom 6. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2013 wird insoweit aufgehoben als der Beklagte darin eine Kostenerstattung von mehr als 9.208,59 EUR geltend macht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen.
Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 17.852 EUR festgesetzt.

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