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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2015 - 2 SO 5064/14
Aufwendungsersatz für erbrachte Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im Rahmen einer Privatinsolvenz
Die im Rahmen einer Privatinsolvenz bestehende insolvenzrechtliche Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Pflichtteils aus einem Erbfall entsteht erst mit dem Eingang auf dem Konto des Schuldners, weil ein Recht der Insolvenzgläubiger an dem bereits vorher mit dem Erbfall entstandenen Anspruch (§ 2317 Abs. 1 BGB) auf den Pflichtteil nicht bestand. Zu diesem Zeitpunkt steht aber dem Schuldner der Betrag nicht mehr in vollem Umfange zu, weil bereits der Anspruch auf den Pflichtteil durch die Forderung des Sozialhilfeträgers (Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII - erweiterte Hilfe, sog. unechte Sozialhilfe gegen Aufwendungsersatz) "belastet" war. Der Aufwendungsersatzanspruch des Sozialhilfeträgers war bereits ipso jure mit der Leistungsgewährung entstanden; bereits die Leistung war untrennbar mit der Entstehung der Pflicht zu ihrer späteren Rückzahlung verknüpft.
Fundstellen: NZI 2016, 6, ZEV 2016, 350, ZInsO 2016, 1176, ZInsO 2016, 1212
Normenkette: ,
BGB § 2317 Abs. 1
, ,
SGB XII § 19 Abs. 5
,
SGB XII § 90
Vorinstanzen: SG Konstanz 18.11.2014 S 3 SO 1522/12
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 18. November 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

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