Aufwendungsersatz für erbrachte Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im Rahmen einer Privatinsolvenz
Tatbestand
Streitig ist der Umfang des aus erlangtem Pflichtteil zu leistenden Aufwendungsersatzes für erbrachte Eingliederungshilfe
(§ 19 Abs. 5 Satz 1 SGB XII).
Die Klägerin leidet bereits länger an einer chronisch paranoid-halluzinatorischen Psychose (Bl. 69, 73, 163 VA). Die 2009
angeordnete Betreuung (Bl. 161 VA) wurde vom Amtsgericht S. später mit Beschluss vom 2.8.2013 aufgehoben (Bl. 48 SG-Akte).
Bei krankheitsbedingter Schuldenproblematik eröffnete das Amtsgericht K. mit Beschluss vom 23.4.2009 das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Klägerin (Az.: 42 IK 69/09). Mit Beschluss vom 7.10.2009 kündigte das Amtsgericht K. der Klägerin die Restschuldbefreiung an, wenn sie u. a. während
der 6-jährigen Laufzeit (sog. Wohlverhaltensphase, Beginn am 23.4.2009) ihrer Abtretungserklärung den Obliegenheiten nach
§
295 Insolvenzordnung (
InsO) nachkomme und ernannte die Beigeladene zu 2. zur Treuhänderin. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 12.1.2010
aufgehoben (vgl. hierzu Bl. 31 ff SG-Akte). Der Klägerin wurde letztlich nach Ablauf der Wohlverhaltensphase mit Beschluss vom 12.5.2015 die Restschuldbefreiung
erteilt (Bl. 34 LSG-Akte).
Während der Wohlverhaltensphase beantragte die Klägerin, die Alg II vom Beigeladenen zu 1. bezog, am 4.3.2011 durch ihre Betreuerin
im Hinblick auf den für den 21.3.2011 bevorstehenden Umzug in das Therapeutische Wohnheim in B. für das Leben dort Eingliederungshilfe.
Während des Verwaltungsverfahrens verstarb am 19.3.2011 der Vater der Klägerin, P. K., der die Mutter der Klägerin zur Alleinerbin
eingesetzt hatte.
Mit Bescheid vom 29.3.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin antragsgemäß die Eingliederungshilfe in Form von Hilfe zu
selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten für die Zeit vom 21.3.2011 bis 31.3.2012 vorläufig nach Hilfebedarfsgruppe
1, geändert durch Bescheid vom 3.8.2011 nach Hilfebedarfsgruppe 3. Im Hinblick auf den durch den Erbfall möglichen Pflichtteilsanspruch
der Klägerin wurden die Kostenzusagen nur unter Aufwendungsersatz gewährt (Bl. 209, 331 VA). Das Alg II in Höhe von 640,33
€ monatlich zahlte der Beigeladene zu 1. fortan im Rahmen eines Erstattungsanspruchs an den Beklagten aus (Bl. 261 VA). Die
Mutter der Klägerin wurde im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung zu einem Kostenbeitrag von 31,06 € monatlich herangezogen
(Bescheid vom 29.3.2011; Bl. 249 VA).
Weiter gewährte der Beklagte der Klägerin unter Aufwendungsersatz Fahrtkosten zur Teilhabe am Arbeitsleben i.H.v. 64,80 €
bzw. 64,70 € monatlich (vom 1.8.2011 bis 30.6.2012, Bescheide vom 12.8.2011, 13.10.2011 und 9.1.2012; Bl. 339, 427, 453 VA)
und verlängerte ebenfalls unter Aufwendungsersatz die Kostenzusage für das Therapeutische Wohnen in B. für die Zeit vom 1.4.
bis 30.6.2012 (Bescheid vom 1.3.2012; Bl. 517 VA).
Der Beklagte ermittelte zur Höhe des Nachlasses des K.. Zum Nachlass gehörten neben Bargeld in Höhe von 70.899 € ein hälftiger
Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung in L., deren Gesamtwert der Gutachterausschuss auf 235.000 € bezifferte (vgl.
Bl. 397 - 415 VA). Nach Abzug der Verbindlichkeiten durch die Bestattung ergab sich ein Reinnachlass in Höhe von 181.116,27
€. Den daraus für die Klägerin, die 3 Geschwister hat, errechneten Pflichtteilsanspruch von 1/16 in Höhe von 11.319,77 € machte
der Beklagte nach Abzug des Schonvermögensbetrages (2.600 €) in Höhe von 8.719,77 € als Aufwendungsersatz mit Bescheid vom
26.3.2012 ihr gegenüber geltend (Bl. 551 VA).
Die Betreuerin forderte daraufhin von der Mutter der Klägerin den Pflichtteil ein, der am 16.4.2012 in Höhe von 11.319,77
€ auf dem Konto der Klägerin bei der Bezirkssparkasse Reichenau gutgeschrieben wurde (Bl. 109 SG-Akte).
Am 18.4.2012 meldete sich die Beigeladene zu 2. beim Beklagten sowie später mit Schreiben vom 1.6.2012 bei dem Bevollmächtigten
der Klägerin und verlangte unter Hinweis auf §
295 Abs.
1 Nr.
2 InsO die Herausgabe der Hälfte des Wertes des Pflichtteils an sie als Treuhänderin (Bl. 585 VA, Bl. 9 SG-Akte).
Der Beigeladene zu 1. lehnte im Hinblick auf den zugeflossenen Pflichtteil, den er als Einkommen bewertete, die Weitergewährung
von Alg II ab 1.6.2012 ab und forderte für Mai 2012 die Leistungen zurück (Ablehnungsbescheid u. Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
je vom 25.4.2012; Bl. 6 ff SG-Akte S 5 AS 1677 /12).
Am 25.4.2012 legte die Betreuerin der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 26.2.2012 ein, der später
anwaltlich dahingehend begründet wurde, dass die Klägerin verpflichtet sei, die Hälfte des Pflichtteils an die Treuhänderin
herauszugeben und daher ihrer Verpflichtung gegenüber dem Beklagten nicht vollständig nachkommen könne (Bl. 601, 611 VA).
Die Eingliederungshilfe gegen Aufwandsersatz endete zum 30.4.2012. Nach dem Umzug der Klägerin in eine ambulante Wohnform
wurde ab 1.5.2012 hierzu Eingliederungshilfe ohne Aufwendungsersatz bewilligt (Bescheid vom 5.4.2012, Bl. 565 VA).
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.5.2012 zurück und führte aus, der Klägerin sei im April
2012 der Pflichtteil zugeflossen. Die vom Beklagten bestandskräftig nur gegen Aufwendungsersatz ab April 2011 erbrachten Leistungen
in Höhe von monatlich rund 2.400 € abzüglich der Leistungen nach dem SGB II in Höhe von ca. 650 € hätten bereits im August 2011 den Betrag des verlangten Aufwendungsersatzes überschritten. Weil der
Pflichtteilsanspruch nicht in die Insolvenzmasse gefallen sei und der Erbfall zeitlich vor Leistungsbeginn gelegen habe, handle
es sich um Vermögen, welches abzüglich des Schonbetrages von 2.600 € einzusetzen sei. Die Obliegenheit des §
295 InsO sei teleologisch auf Zuflüsse zu begrenzen, die nicht dem notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners dienten, denn diesem
solle ja auch in der Wohlverhaltensphase das unpfändbare Einkommen verbleiben. §
295 InsO solle nicht etwa dazu dienen, dass der Sozialhilfeträger mittelbar die Schulden des Hilfeempfängers gegenüber seinen Gläubigern
abtrage. Müsse die Klägerin Teile des Vermögens anderweitig abgeben, so würde sie länger der Sozialhilfe anheimfallen, was
mit dem Nachranggrundsatz nicht zu vereinbaren sei (Bl. 643 VA).
Dagegen hat die Klägerin am 8.6.2012 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erheben lassen. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Klägerin akzeptiere die Errechnung des Pflichtteils und wisse auch,
dass sie ihn nicht behalten dürfe. Sie könne allerdings nicht die Auffassung teilen, dass der Anspruch des Sozialhilfeträgers
Vorrang habe. Vielmehr handle es sich bei §
295 Abs.
1 Nr.
2 InsO um eine gesetzlich normierte Obliegenheit des Gemeinschuldners, dass er dasjenige Vermögen zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder
herauszugeben habe, das er von Todes wegen erwerbe. Die Klägerin gehe daher davon aus, dass sie die Hälfte an die Treuhänderin
abzuführen habe. Im Übrigen sei der Anspruch des Beklagten bis 31.3.2012 bereits vollumfänglich durch Leistungen des Beigeladenen
zu 1 und der Rentenversicherung erfüllt.
Am 9.8.2013 teilte der Klägervertreter mit, dass das durch die Betreuerin verwaltete Guthaben aus der Erbschaft durch Ausgaben
in der Zeit von Mai 2012 bis Februar 2013 auf 6.804,57 € geschrumpft sei (Bl. 46 SG Akte). Den später noch vorhandenen Betrag hat der Beklagte nach Anordnung des Sofortvollzugs in Höhe von 5.659,89 € (1/2
des Pflichtteils) am 26.11.2013 auf dem Konto der Klägerin gepfändet (Bl. 75 SG).
Mit Beschluss vom 13.8.2012 hat das SG das Jobcenter Karlsruhe (Beigeladener zu 1.) und die Treuhänderin, Rechtsanwältin H. (Beigeladene zu 2.) zum Verfahren beigeladen
(Bl. 39 SG-Akte).
Der Beklagte hat an seiner Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren festgehalten und mitgeteilt, dass die Aufwendungen
des Beklagten für die Klägerin allein im Zeitraum vom 21.3. bis 30.4.2012 insgesamt 40.345,83 € betragen haben (Bl. 97 SG-Akte).
Die Beigeladene zu 2. hat sich auf die nach §
295 Abs.
1 Nr.
2 InsO bestehende Obliegenheit der Klägerin, die Hälfte ihres Erbes unmittelbar an sie als gerichtlich bestellte Treuhänderin zu
überweisen, um die Restschuldbefreiung nicht zu gefährden, berufen.
Ab 1.3.2011 wurde der Klägerin befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 533,90 € bewilligt (Bescheid der
DRV Bund vom 29.11.2013). Den Nachzahlbetrag erhielt der Beklagte im Wege des Erstattungsanspruchs anteilig in Höhe von 6.950,74
€ für die Zeit vom 21.3.2011 bis 30.4.2012 ausgezahlt (Bl. 111, 95 SG-Akte). Den Rest der Nachzahlung hat die Klägerin zur Zahlung des hälftigen Pflichtteilswerts an die Beigeladene zu 2. verwendet.
Mit Urteil vom 18.11.2014 hat das SG den Bescheid des Beklagten vom 26.3.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 11.5.2012 insoweit aufgehoben, als die Aufwendungsersatzforderung
3.059,89 € überstiegen hat. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das SG hat den Pflichtteilsanspruch als Vermögen und den Geldzufluss als Vermögensumwandlung qualifiziert. Es hat ausgeführt, dass
für den Umfang des zwingenden Aufwendungsersatzanspruchs die Vorschriften zur Vermögensanrechnung nach §§ 90 ff SGB XII maßgeblich seien und sich die Rechtmäßigkeit danach beurteile, ob das Vermögen in zumutbarer Weise verwertbar sei. Zu Recht
habe der Beklagte einen Betrag von 2.600 € unberücksichtigt gelassen. In der Heranziehung des Pflichtteils zum Aufwendungsersatz
im Übrigen liege insoweit eine Härte, als die Klägerin hierdurch ihrer Obliegenheit zur Auskehr des hälftigen Betrages an
den Treuhänder nach §
295 Abs.
1 Nr.
2 InsO nicht nachkommen könne und dadurch die Restschuldbefreiung gefährdet sei. Der vom Beklagten vertretenen Auffassung, dass
die Obliegenheit nach §
295 Abs.
1 Nr.
2 InsO im konkreten Falle überhaupt nicht bestehe, weil die Vorschrift wegen des Nachrangs staatlicher Fürsorgeleistungen im Sinne
einer teleologischen Reduktion hinter den Aufwendungsersatzanspruch zurücktrete, wenn sich der Schuldner Forderungen des Sozialhilfeträgers
nach Aufwendungsersatz ausgesetzt sehe, vermochte sich das SG nicht anzuschließen. Eine Gesetzeslücke vermochte das SG so lange nicht anzunehmen, als ein adäquater Interessenausgleich über die Härtevorschrift des §§ 90 Abs. 3 SGB XII möglich sei. Die Härte liege in der Erschwerung einer angemessenen Lebensführung. Einen bescheidenen Lebensstandard oberhalb
der Pfändungsgrenzen könne die Klägerin zukünftig nur dann halten, wenn sie die Restschuldbefreiung erhalte. Wenn ihr dies
wegen Verstoßes gegen die Obliegenheit gegenüber der Treuhänderin versagt werde, so sei sie weiterhin den Gläubigerforderungen
ausgesetzt und ein Leben oberhalb der Pfändungsgrenzen sei dann auf absehbare Zeit nicht möglich. Ein Ausschlussgrund für
Härte liege nicht vor, da der Klägerin nur eine Zeitrente wegen Erwerbsminderung gewährt worden sei und mit den Gutachtern
der DRV davon auszugehen sei, dass die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt wieder einer Erwerbstätigkeit werde nachgehen
können mit der Chance, unabhängig von Sozialhilfe zu leben.
Eine Härte liege allerdings nur insoweit vor, als das Vermögen zur Aufrechterhaltung der Chance auf die Restschuldbefreiung
erforderlich sei, mithin in Höhe der Hälfte des Pflichtteils, hier also von 5.659,88 €. Von der verbleibenden Hälfte sei noch
der Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von 2.600 € in Abzug zu bringen, so dass für den Aufwendungsersatz 3.059,89 € verblieben.
Gegen das dem Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 2.12.2014 zugestellte Urteil hat er am 8.12.2014 schriftlich beim Landessozialgericht
Baden-Württemberg Berufung eingelegt und die Auffassung vertreten, dass die Härteregelung des §§ 90 Abs. 3 SGB XII nicht zur Anwendung komme. Ein Verlust der Restschuldbefreiung sei auch nicht im Falle des Einsatzes des Pflichtteils in
geforderter Höhe für die Leistungen der Eingliederungshilfe zu befürchten. Nachdem die Obliegenheit aus §
295 Abs.
1 Nr.
2 InsO nicht verlange, den Pflichtteil in der Wohlverhaltensphase überhaupt geltend zu machen, habe die Treuhänderin keinen Anspruch
auf die Forderung, sondern allenfalls auf den ausbezahlten Pflichtteil. Anders stelle im Sozialhilferecht bereits die Pflichtteilsforderung
einen Vermögenswert dar, weshalb der Beklagte nach § 2 SGB XII ohne Aufwendungsersatz gar keine Sozialhilfe hätte gewähren dürfen. Wegen § 92 Abs. 1 SGB XII habe der Beklagte anders als der Beigeladene zu 1. nicht die Möglichkeit gehabt, die Hilfe wegen bereiter Mittel ab 1.4.2012
zu versagen. Nachdem bereits bis Januar 2013 6.333,40 € von dem Pflichtteil verbraucht worden waren, habe sich der Beklagte
genötigt gesehen, den ihm zustehenden Pflichtteil zu pfänden. Letztlich sollen die Schulden der Klägerin mittelbar in Höhe
der Pflichtteilsforderung von den Steuerzahlern im Landkreis Konstanz bezahlt werden, wodurch das Nachrangprinzip auf den
Kopf gestellt werde. Ein Grundprinzip der Sozialhilfe sei, dass diese einen aktuellen Bedarf zu decken habe und daher Schulden
grundsätzlich nicht vom Sozialhilfeträger übernommen würden. Hieran könne und wolle vermutlich auch das Insolvenzrecht bei
richtiger Auslegung nichts ändern. Wenn demnach nach der zutreffenden Rechtsauffassung der Pflichtteil vorrangig zur Deckung
der Kosten der Sozialhilfe einzusetzen sei, könne die Klägerin ihre Obliegenheit, die die
Insolvenzordnung ihr auferlege, durch Herausgabe dieses Vermögens nicht verletzen. Gegebenenfalls müsse sich die Klägerin dagegen wehren.
Letztlich liege auch keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII vor. Nachdem die Höhe der Restschulden nicht ermittelt worden seien, dürfte es der Klägerin auch im unwahrscheinlichen Falle
einer Wiedergewinnung der vollen Erwerbsfähigkeit möglich sein, durch Erwerbstätigkeit nicht nur ihre Schulden abzubezahlen,
sondern auch noch ein Leben oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu führen.
Schließlich habe die Klägerin den geltend gemachten Anspruch der Treuhänderin bis auf einen Betrag von rund 170 € aus der
Rentennachzahlung vom 29.11.2013 befriedigt, weshalb wohl eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht in Frage komme.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 18. November 2014 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene zu 2. hat mitgeteilt, dass die Klägerin den errechneten hälftigen Anteil des Wertes des Erbes an die Insolvenzmasse
geleistet habe und eine entsprechende Verteilung vorgenommen worden sei. Die Restschuldbefreiung sei mit Beschluss des Amtsgerichts
Konstanz vom 12.5.2015 erfolgt. (Schriftsatz vom 15.9.2015, Bl. 33 LSG-Akte).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftlich einverstanden erklärt (die Beigeladenen
zu 1. und 2. jeweils mit Schreiben vom 30.10.2015, der Beklagte mit Schreiben vom 2.11.2015 und der Klägervertreter mit Schreiben
vom 16.11.2015).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte
des Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge und die beigezogene Akte des SG S 5 AS 1677/12 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Die gem. §§
143,
144 Abs.
1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§
151 Abs.
1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist begründet. Zu Recht hat der Beklagte von der Klägerin Aufwendungsersatz i.H.v. 8.719,770
€ aus ihrem Pflichtteil verlangt.
Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 26.3.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.5.2012, mit dem
der Beklagte den Ersatz seiner höheren Aufwendungen für die nicht als Zuschuss, sondern nur unter Aufwendungsersatz gewährte
Eingliederungshilfe, sog. erweiterte oder unechte Sozialhilfe, i.H.v. 8.719,770 € gegenüber der Hilfeempfängerin geltend gemacht
hat. Es geht demnach um den Ersatz der Aufwendungen des Beklagten für die gewährte Hilfe zu einem selbstbestimmten Leben in
betreuten Wohnmöglichkeiten. Dagegen wendet sich die Klägerin zulässig mit der Anfechtungsklage (§
54 Abs.
1 S. 1
SGG). Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der Anfechtungsklage ist vorliegend der Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung. Veränderungen der Sach- und Rechtlage, die nach Erlass der Verwaltungsentscheidung eingetreten sind,
sind unbeachtlich (Walter Böttiger in: Breitkreuz/Fichte, § 54, Rn. 67). Die erst nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids
vom 11.5.2012 im Dezember 2013 erfolgte Zahlung an die Treuhänderin ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit daher unbeachtlich.
Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 26.3.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.5.2012 ist § 19 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. Danach haben Personen, die u.a. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten und denen die Aufbringung der Mittel
aus dem Einkommen und Vermögen möglich oder zuzumuten ist, für die erbrachten Leistungen dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen
in diesem Umfang zu ersetzen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Umfang von 8.719,77 € erfüllt. Zutreffend hat der Beklagte
den Anspruch gegenüber der Klägerin auch durch Leistungsbescheid geltend gemacht (vgl. Wahrendorf in Gruber/Wahrendorf SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 19 Rn. 21).
Der Beklagte hatte zunächst Aufwendungen, die über diesem Betrag lagen. Er hat für die Klägerin in der Zeit vom 21.3.2011
bis 30.4.2012 Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII als Hilfe zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten im Therapeutischen Wohnen in B. in Höhe von 40.345,83
€ erbracht, wie durch die mit Schreiben vom 15.5.2014 gegenüber dem SG vorgelegte Zahlungsübersicht belegt ist. Diesen Aufwendungen stehen Einnahmen des Beklagten durch Ersatzansprüche in Höhe
von nur ca. 15.122 € gegenüber, nämlich in der Zeit vom 21.3.2011 bis 30.4.2012 i.H.v. ca. 650 € monatlich im Rahmen des Erstattungsanspruchs
gegen den Beigeladenen zu 1., 31 € monatlich im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung der Mutter der Klägerin und 6.950,74 €
aus der Rentennachzahlung der DRV. Der ungedeckte Aufwand beträgt damit ca. 25.223 € und überschreitet den von der Klägerin
geforderten Aufwendungsersatz.
Für den Aufwendungsersatz gegenüber der Klägerin als der Hilfeempfängerin ist nicht inzident zu prüfen, ob die geleistete
Hilfegewährung rechtmäßig erfolgte, da die Bewilligungsbescheide vom 29.3.2011 und 1.3.2012 ihr gegenüber ergangen und in
Bestandskraft erwachsen sind (LSG NRW, Urteil vom 13.1.2014 - L 20 SO 222/12 - [...] Rn. 44 ff und Urteil vom 29.10.2012 -
L 20 SO 63/09; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. § 19 Rn. 47; s. auch Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 19 SGB XII, Rn. 43.1 ff m.w.Nw; aaA. SG Karlsruhe, Urteil vom 29.1.2009 - S 4 SO 5201/07 -, [...] Rn. 34 ff). Unabhängig davon bestehen
an der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung im Rahmen der unechten Sozialhilfe unter Aufwendungsersatz und nicht als Zuschuss
oder Darlehen vorliegend auch keine Zweifel. Nach dem Tod des Vaters der Klägerin am 19.3.2011 und der Einsetzung ihrer Mutter
zur Alleinerbin war sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen. Als Abkömmling des Erblassers konnte
sie von der Erbin den Pflichtteil - bestehend in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils - verlangen (§
2303 Abs.
1 BGB). Der Wert des Pflichtteilsanspruchs war abhängig vom Wert des Nachlasses zunächst zu ermitteln. Die Klärung nahm über das
Ende des ersten Bewilligungsabschnitts hinaus einige Zeit in Anspruch, die Hilfe wurde aber ab 21.3.2011 benötigt. Somit handelte
es sich bei unklaren Vermögensverhältnissen um einen "begründeten Fall" der erweiterten Sozialhilfe (vgl. Hohm aaO. Rn. 42.1;
Schoch in LPK- SGB XII 10. Aufl. § 19 Rn. 22).
Den ungedeckten Aufwand zu ersetzen ist die Klägerin zu Recht in Höhe von 8.719,77 € verpflichtet worden. In dieser Höhe stand
ihr zumutbar einzusetzendes Vermögen zur Verfügung. Der Aufwendungsersatz ist durch die Höhe des einzusetzenden Einkommens
oder Vermögens begrenzt (Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 19 SGB XII, Rn. 41). Die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen erfolgt nach dem Zufluss. Danach gehören zum Einkommen alle Einkünfte
in Geld oder Geldeswert. Einkommen in diesem Sinne ist alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während
Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende also erst in der Bedarfszeit erhält,
sind regelmäßig als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in einer vorangegangenen
Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, Vermögen. Für
die Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht normativ ein anderer
Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (modifizierte Zuflusstheorie; BSG, Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 35/07 R - [...] Rn. 14). Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Abgrenzung zwischen Einkommen
und Vermögen ist dabei auf den Beginn der erweiterten Hilfe abzustellen (Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 19 SGB XII, Rn. 41).
Zum Beginn der erweiterten Hilfe am 21.3.2011 war der Klägerin das Geld aus dem Pflichtteil noch nicht zugeflossen, sondern
sie hatte vor Beginn des Bedarfszeitraums mit dem Tod ihres Vaters am 19.3.2011 gem. §
2317 Abs.
1 BGB gegenüber ihrer Mutter als der Erbin einen Pflichtteilsanspruch erworben, der normative Zufluss erfolgte also am 19.3.2011.
Der Pflichtteilsanspruch aus §
2303 Abs.
1 BGB zählt zum Vermögen (BSG, Urteil vom 06.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - [...] Rn. 14; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 90 Rn. 13). Der Beklagte hat das Vermögen als den Wert des Pflichtteilsanspruchs zutreffend anhand des Aktiv- und Passivbestands
des Nachlasses gem. §
2311 ff
BGB berechnet und den Nettowert zu Grunde gelegt. Ausgehend vom Gesamtnachlass ergab sich nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten
der Reinnachlass von 181.116,27 €. Bei drei ebenfalls pflichtteilsberechtigten Geschwistern (§
2310 Satz 1
BGB) betrug der Pflichtteilsanspruch der Klägerin 1/16, mithin 11.319,770 €. In dieser Höhe hatte sie am 19.3.2011 Vermögen erworben.
Durch die Gutschrift der Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs auf dem Konto der Klägerin noch während des Hilfebezugs am 16.4.2012
hat das Vermögen der Klägerin keine Änderung erfahren. Der Geldzufluss ist nicht als Einkommen zu werten, sondern fällt als
Surrogat weiterhin unter den Vermögensbegriff (Wahrendorf aaO. Rn. 12).
Im Rahmen der Sozialhilfe ist grundsätzlich das gesamte Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII) einzusetzen. Hier allein einschlägig ausgenommen ist der Vermögensschonbetrag von 2.600 € nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b der Barbetragsverordnung, sodass sich für den Aufwendungsersatz einzusetzendes Vermögen in Höhe von 8.719,77 € ergibt.
Ausschlussgründe für den Einsatz des Vermögens liegen auch unter Härtegesichtspunkten nicht vor. Zwar darf nach § 90 Abs. 3 SGB XII die Sozialhilfe ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für
den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist
bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die
Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Diese Voraussetzungen, die das SG in der Gefährdung der Restschuldbefreiung gesehen hat, liegen jedoch nicht vor, da die Voraussetzungen für die Versagung
der Restschuldbefreiung auch bei Zahlung an den Beklagten statt an die Beigeladene zu 2. nicht vorgelegen hätten.
Im Zeitpunkt des Anspruchserwerbs auf den Pflichtteil war das Insolvenzverfahren bereits durch Beschluss vom 12.1.2010 aufgehoben
und der Klägerin vorab mit Beschluss vom 7.10.2009 gem. § 291
InsO a.F. die Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt worden. Der Pflichtteilsanspruch ist damit nicht Gegenstand der Insolvenzmasse
(weil nicht während des Verfahrens erlangt, §
35 InsO a.F.) geworden, sondern der Klägerin in der Wohlverhaltensphase zugefallen. Während der Wohlverhaltensphase ist die Erlangung
der Restschuldbefreiung von der Erfüllung der nach §
295 InsO dem Schuldner auferlegten Obliegenheiten abhängig. Nach §
295 Abs.
1 Nr.
2 InsO a.F. obliegt es dem Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht
auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Dies galt auch für die Klägerin,
nachdem die 6-jährige Laufzeit der Abtretungserklärung, die am 23.4.2009 begonnen hatte, im Jahr 2011/2012 noch nicht geendet
hatte und von der Obliegenheit auch der Pflichtteilsanspruch erfasst wird (BGH, Beschluss vom 25.6.2009 - IX ZB 196/08 -, ZVI 2009, 424, 425, [...] Rn. 13).
Dieser Obliegenheit kommt der Schuldner nach, indem er eine Geldzahlung in Höhe des hälftigen Wertes der Erbschaft an den
Treuhänder leistet (BGH, Beschluss vom 10.1.2013 - IX ZB 163/11 -, [...] Rn. 7). Keine Obliegenheitsverletzung stellt jedoch die Ausschlagung einer Erbschaft oder der Verzicht auf einen
Pflichtteilsanspruch dar. Dementsprechend trifft den Schuldner auch keine Obliegenheit, seinen Pflichtteilsanspruch geltend
zu machen. (BGH, Beschluss vom 10.3.2011 - IX ZB 168/09 -, [...] Rn. 6; Wenzel in: Kübler/Prütting/Bork,
InsO, 1. Aufl. 2015, 65. Lieferung 09.2015, §
295 InsO, Rn. 30). Deshalb haben die Insolvenzgläubiger nur Zugriff auf das auf Grund eines Pflichtteilsanspruchs Erlangte. Nach §
295 Abs.
1 Nr.
2 InsO wird nämlich keine Beschlagswirkung begründet, sondern nur eine Obliegenheit zur Herausgabe des hälftigen Vermögenserwerbs
(MüKoInsO/Ehricke
InsO §
295 Rn. 53-57, [...]). Aus der gesetzlichen Formulierung des § 295 Abs. 1 Nr. 2 ("das er . . . erwirbt") ergibt sich, dass der
Vermögenserwerb zunächst in der Person des Schuldners eintritt, so dass vom Schuldner nicht verlangt werden kann, den Erwerb
vorher an den Treuhänder abzutreten oder zu übereignen. Hat der Schuldner aber den Vermögensgegenstand erworben, so besteht
die Pflicht zur Übertragung der Hälfte des Vermögens (MüKoInsO/Ehricke
InsO §
295 Rn. 62-64, [...]). Er ist in der Verfügungsbefugnis insolvenzrechtlich nicht beschränkt.
Hieraus folgt, dass die insolvenzrechtliche Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Pflichtteils erst mit dem Eingang auf
dem Konto der Klägerin am 16.4.2012 entstanden ist, weil ein Recht der Insolvenzgläubiger an dem bereits vorher mit dem Erbfall
entstandenen Anspruch (§
2317 Abs.
1 BGB) auf den Pflichtteil nicht bestand. Zu diesem Zeitpunkt stand der Klägerin der Betrag aber nicht mehr in vollem Umfang zu,
weil bereits ihr Anspruch auf den Pflichtteil durch die Forderung des Beklagten "belastet" war. Der Aufwendungsersatzanspruch
des Beklagten war bereits ipso iure mit der Leistungsgewährung entstanden; bereits die Leistung war untrennbar mit der Entstehung
der Pflicht zu ihrer späteren Rückzahlung verknüpft (LSG NRW, Urteil vom 13.1.2014 - L 20 SO 222/12 -, [...] Rn. 44) und diese
bereits durch Bescheid vom 26.3.2012 geltend gemacht worden. Der als Surrogat für den vorrangig belasteten Anspruch am 16.4.2012
erlangte Geldbetrag stand somit in Höhe von 8.719,77 € zur Herausgabe an die Gläubiger nicht mehr zur Verfügung. Die Nichtherausgabe
an die Beigeladene zu 2. hätte demnach keine Obliegenheit nach §
295 Abs.
1 Nr.
2 InsO verletzt.
Selbst wenn die Nichtherausgabe an die Treuhänderin eine Obliegenheitsverletzung dargestellt hätte, hätte der Klägerin die
Restschuldbefreiung nicht versagt werden dürfen. Über die Obliegenheitsverletzung hinaus setzt §
296 Abs.
1 Satz 1
InsO für die Versagung der Restschuldbefreiung voraus, dass den Schuldner ein Verschulden trifft. In subjektiver Hinsicht muss
der Schuldner die Obliegenheitsverletzung verschuldet haben. Da die Obliegenheiten Verhaltensanforderungen an sich selbst
sind, handelt es sich um ein Verschulden gegen sich selbst. Verschulden bedeutet daher nicht - wie sonst - eine vorwerfbare,
rechtwidrige Verletzung einer gegenüber anderen oder der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht. Verschulden im Sinne des
§
296 Abs.
1 Satz 1
InsO ist vielmehr der vorwerfbare Verstoß gegen Gebote des eigenen Interesses (MüKoInsO/Stephan
InsO §
296 Rn. 16, [...]).
Von einem Verschulden der Klägerin kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin bei schwieriger Rechtslage
und widerstreitenden Interessen einerseits des Sozialhilfeträgers und andererseits der Gläubigerseite durch Bescheid von der
Behörde (dem Beklagten) aufgefordert wird, das Geld für den Aufwendungsersatz herauszugeben, und sie sich für die Zahlung
dorthin entscheidet (vgl. zum fehlenden Verschulden bei Einhalten von Vorgaben der Sozialbehörden hinsichtlich Bewerbungsbemühungen
contra Verpflichtungen im Rahmen von Erwerbsobliegenheiten nach
InsO: BGH, Beschluss vom 13.92012 - IX ZB 191/11 -, [...] Rn. 9). Zudem hatte der Beklagte das Konto der Klägerin auch teilweise gepfändet, weshalb ihr die Aufbringung der
Mittel an die Treuhänderin nur aus anderen Einnahmen (Rentennachzahlung) möglich war. Die Restschuldbefreiung hätte der Klägerin
daher auch bei Nichtzahlung des hälftigen Betrages aus dem Pflichtteil nicht versagt werden können, soweit der Sozialhilfeträger
darauf vorrangig Zugriff hatte.
Der Bescheid vom 26.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.5.2012 war daher rechtmäßig und das Urteil des
SG aufzuheben. Der Umstand, dass der vom Beklagten beanspruchte Betrag nicht mehr in der vollen Höhe zur Verfügung steht, sondern
vom Beklagten nur teilweise gepfändet werden konnte, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides, sondern gegebenenfalls
der Vollstreckbarkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG liegen nicht vor.