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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2016 - 2 SO 5358/15
Berücksichtigung von Kindergeld für volljährige oder außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebende Kinder als Einkommen bei der Gewährung von notwendigem Lebensunterhalt in einer Einrichtung nach dem SGB XII
Die Zurechnungsregel nach § 82 Abs. 1 S. 3 SGB XII zum Kindergeld gilt nicht für volljährige oder außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebende Kinder; das Kindergeld bleibt damit Einkommen des berechtigten Elternteils.
1. Nach § 19 Abs. 1 SGB XII ist Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können.
2. Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten notwendigen Lebensunterhalt; der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nr. 1, 2 und 4 SGB XII (§ 27b Abs. 1 SGB XII).
3. Grundsätzlich ist Kindergeld sozialhilferechtlich Einkommen dessen, an den es als Leistungs- oder Abzweigungsberechtigten ausgezahlt wird.
4. Die Zurechnungsregel gilt nicht (bereits nach dem Wortlaut) für volljährige oder außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebende Kinder; es bleibt damit Einkommen des Berechtigten.
5. Als eigenes Einkommen wird dem Kind das Kindergeld in dem Fall nur angerechnet, soweit es ihm vom bezugsberechtigten Elternteil durch einen gesonderten, zweckorientierten Zuwendungsakt tatsächlich und zeitnah weitergegeben wird.
Normenkette:
SGB XII § 82 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Freiburg 16.10.2015 S 22 SO 4575/14
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2015 aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2014 hinsichtlich Ziffer 3 aufgehoben und hinsichtlich Ziffer 2 abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin die Leistungen des notwendigen Lebensunterhalts in der Einrichtung H. in der Zeit ab 10. Juni 2013 ohne Anrechnung von Kindergeld zu gewähren.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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