LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2008 - 2 U 1270/06
Anerkennung und Entschädigung seiner Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2108 und/oder Nr. 2110 der Berufskrankheiten-Verordnung
Im Unfallversicherungsrecht müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende
Einwirkung und die Erkrankung erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der
volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können. Hingegen genügt hinsichtlich
des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung sowie der schädigenden
Einwirkung und der Erkrankung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit; das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen
Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann
wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (hier bei den arbeitstechnischen Voraussetzungen einer
BK Nr. 2108 und /oder 2110 bei Mischbelastungen und Berücksichtigung der Konsensempfehlungen bei den medizinischen Voraussetzungen).
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Konstanz 02.02.2006 S 6 U 789/05