LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1997 - 2 U 1591/97
Feststellung der Berufskrankheit 2108
Die Feststellung der Berufskrankheit 2108, bei der es sich um eine Erkrankung multifaktorieller Ätiologie handelt, die durch
das Zusammenwirken beruflicher, außerberuflicher und anlagebedingter Faktoren entsteht, ist nur dann möglich, wenn Lokalisation
und erwartbare Überbelastungswirkungen korrespondieren. Es spricht gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigenden
Einwirkungen und einer vorhandenen Gesundheitsstörung, wenn an der gesamten Wirbelsäule und/oder den großen Gelenken gleichmäßig
verteilte degenerative Veränderungen vorliegen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BKVO Anl. 1 Nr. 2108