LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.1996 - 2 U 1617/96B
Besorgnis der Befangenheit bei einem Sachverständigen
Wenn der Sachverständige bereits in einem Vorprozeß tätig gewesen ist und ein für den Antragsteller ungünstiges Gutachten
erstellt hat, so kann nicht allein darauf die Besorgnis der Befangenheit gestützt werden. Die Tätigkeit eines Arztes als Durchgangsarzt
für Berufsgenossenschaften oder als Gutachter in anderen Verwaltungsverfahren stellt für sich ebenso keinen Grund dar, an
dessen Unparteilichkeit als gerichtlicher Sachverständiger zu zweifeln. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Reutlingen 02.05.1996 S 3 U 51/96