LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2000 - 2 U 2157/96
Übergangsrecht bei Arbeitsunfällen in der ehemaligen DDR
Für das Tatbestandsmerkmal "nach dem FRG anerkannt worden sind" nach § 1150 Abs 2 S 2
RVO ist in zeitlicher Hinsicht nicht auf den Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung, sondern darauf abzustellen ist, ob ein Antragsverfahren
nach FRG entweder durch Antragstellung oder auf anderem Wege spätestens zum 31.12.1991 aufgenommen worden ist. Das Tatbestandsmerkmal
ist bereits dann erfüllt, wenn nach dem FRG der Versicherungsfall unter Zugrundelegen des Prinzips der gesellschaftlichen Eingliederung zu bejahen ist. [Nicht amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BVFG § 1
,
FRG § 1 Nr. a § 5 Abs. 1 Nr. 1 § 7
,
RVO § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 2
,
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 19.06.1996 S 3 U 1929/95