LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.1997 - 2 U 2445/95
Prozeßvergleich im sozialgerichtlichen Verfahren
Ein Prozeßvergleich besitzt nach herrschender Meinung eine Doppelnatur. Er ist einerseits eine Prozeßhandlung, welche die
Beendigung des Rechtsstreits bewirkt. Andererseits ist er ein materiell-rechtlicher Vertrag, der auch als öffentlich-rechtlicher
Vertrag nach den Regeln des
BGB auszulegen ist (hier: zur Auslegung eines Prozeßvergleichs, mit dem der Kläger bezüglich des JAV nicht ausdrücklich auf die
nunmehr geltend gemachte Mehrforderung verzichtet hatte). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]