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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.2011 - 2 U 4809/10
Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; sachlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit im Unternehmen; Abgrenzung zum Abweg
1. Bei der Frage eines Wegeunfalles zur Abgrenzung zwischen Weg zum "dritten Ort" und zum "Abweg".
2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist es erforderlich, dass der Weg mit der Tätigkeit in dem Unternehmen (rechtlich) zusammenhängt, d.h. dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit in dem Unternehmen besteht. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder - nach deren Beendigung - in der Regel die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit (sog. "dritter Ort") zu erreichen. Wenn nicht der häusliche Bereich, sondern ein "dritter Ort" den Ausgangspunkt bzw. Endpunkt des nach oder von dem Ort der Tätigkeit angetretenen Weges bildet, ist für den inneren Zusammenhang entscheidend, ob dieser Weg noch von dem Vorhaben des Versicherten, sich zur Arbeit zu begeben oder hiervon zurückzukehren oder davon rechtlich wesentlich geprägt ist, einen eigenwirtschaftlichen Besuch am "dritten Ort" zu unternehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nicht von oder nach der Wohnung angetretener Weg nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit stehen muss. Ein wesentliches, wenn auch nicht das allein entscheidende Kriterium für die Prüfung der Angemessenheit ist mithin die Entfernung, wobei die neuere Rechtsprechung des BSG ausdrücklich fordert, stärker als bisher die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
3. Ein Versicherter, der den Weg von dem Ort der versicherten Tätigkeit bis zu 2 Stunden unterbrochen hat (sog. "Abweg"), steht nach Beendigung der Unterbrechung erst nach Erreichen der gewöhnlichen Wegstrecke von der Arbeitsstätte zur Wohnung wieder unter Versicherungsschutz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart - S 1 U 7687/09 - 17..9.2010
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. September 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: