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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.2012 - 2 U 5220/10
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Wegeunfall während einer wiederholten Heimfahrt nach Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit
Zum Unfallversicherungsschutz bei einem Wegeunfall bei wiederholter Heimfahrt, wenn nach Verlassen der Arbeitsstätte zunächst eine eigenwirtschaftlich veranlasste Rückkehr in den Betrieb, jedoch dann eine Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit erfolgt ist.
1. Zum Unfallversicherungsschutz bei einem Wegeunfall bei wiederholter Heimfahrt, wenn nach Verlassen der Arbeitsstätte zunächst eine eigenwirtschaftlich veranlasste Rückkehr in den Betrieb, jedoch dann eine Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit erfolgt ist.
2. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII liegt eine versicherte Tätigkeit und damit ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII auch beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit vor. Weil der Versicherte mit der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine notwendige Schwelle überwinden muss, ohne die er einer versicherten Tätigkeit nicht nachgehen kann, ist die gesetzliche Grundentscheidung in § 8 Abs. 2 SGB VII, die Wege von und nach dem Ort der Tätigkeit als versicherte Tätigkeit zu qualifizieren, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Maßgebend ist die betriebliche Zurechenbarkeit der Zurücklegung des Weges. Der Versicherungsschutz auf den versicherten Wegen reicht nicht weiter, als bei der versicherten Tätigkeit selbst. Im Wortlaut von § 8 Abs. 2 SGB VII kommt diese Betriebsbezogenheit dadurch zum Ausdruck, dass an den "Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit" angeknüpft und so deutlich gemacht wird, dass ein Wegeunfall stets das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII voraussetzt. Die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gebrauchte Formulierung "des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges" kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Dieser besteht, wenn der Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VIII § 8 Abs. 1 S. 1
,
SGB VIII § 8 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Heilbronn 28.09.2010 S 6 U 1988/09
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. September 2010 und der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2009 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 18. April 2006 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.

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