LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2000 - 3 AL 3239/98
Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters auf dem Gebiet des Arbeitsförderungsrechts, Annexkompetenz
1. Eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsförderungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung wird von der einem
Rentenberater nach Art 1 § 1 RBerG erteilten Teilerlaubnis nicht umfaßt.
2. Um seinen Beruf im Einzelfall sachgerecht ausüben zu können muß ein Rentenberater in die Lage versetzt werden, eine fremde
Rechtsangelegenheit auch außerhalb des engen Regelungsgegenstandes des Art 1 § 1 Abs 1 S 2 RBerG zu besorgen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner eigentlichen Berufsausübung unabdingbar ist. Wenn die umstrittene
Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberater in einem engen Zusammenhang steht, der so eng ist, daß ohne die
umstrittene Tätigkeit die erlaubte Tätigkeit unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine
Hilfs- bzw Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe handelt, so ist eine Annexkompetenz gegeben. [Nicht amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Heilbronn 06.08.1998 S 7 AL 2731/97