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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2012 - 3 AL 3581/11
Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld; Aufhebung der Zweistufigkeit des Anerkennungs- und Leistungsverfahrens durch Hinweis auf Leistungseinschränkungen für unkündbare Arbeitnehmer ohne Namensnennung im Anerkennungsbescheid
1. Der Hinweis in einem Anerkennungsbescheid, Transfer-Kug werde nicht für Arbeitnehmer mit absolutem ordentlichem Kündigungsschutz gezahlt, stellt keinen Verwaltungsakt dar, wenn nicht für namentlich benannte Arbeitnehmer Transfer-Kug ausdrücklich abgelehnt wird.
2. Allein durch einen solchen Hinweis im Anerkennungsbescheid wird das grundsätzlich zweistufige, in das Anerkennungs- und Leistungsverfahren gegliederte Verfahren der Bewilligung von (Transfer-)Kug nicht in einem Bescheid zusammengefasst.
1. Der Hinweis in einem Anerkennungsbescheid, Transfer-Kug werde nicht für Arbeitnehmer mit absolutem ordentlichem Kündigungsschutz gezahlt, stellt keinen Verwaltungsakt dar, wenn nicht für namentlich benannte Arbeitnehmer Transfer-Kug ausdrücklich abgelehnt wird.
2. Allein durch einen solchen Hinweis im Anerkennungsbescheid wird das grundsätzlich zweistufige, in das Anerkennungs- und Leistungsverfahren gegliederte Verfahren der Bewilligung von (Transfer-)Kug nicht in einem Bescheid zusammengefasst. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 31
,
SGB III § 173 Abs. 3
,
SGB III § 216b Abs. 1 Nr. 3
,
SGB III § 216b Abs. 10
,
SGB III § 216b Abs. 4
,
SGB III § 216b Abs. 5 S. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 18.07.2011 S 5 AL 5187/10
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: