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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2012 - 3 AL 5066/11
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zulässigkeit einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beim Entzug der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers
Ein Rotlichtverstoß eines Berufskraftfahrers, der zum Entzug der Fahrerlaubnis und zum Verlust des Arbeitsplatzes durch arbeitgeberseitige Kündigung führt, weil ihn dieser nicht mehr beschäftigen kann, begründet grundsätzlich grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich der Herbeiführung der Arbeitslosigkeit und kann zum Eintritt einer Sperrzeit führen.
Ein Rotlichtverstoß eines Berufskraftfahrers, der zum Entzug der Fahrerlaubnis und zum Verlust des Arbeitsplatzes durch arbeitgeberseitige Kündigung führt, weil ihn dieser nicht mehr beschäftigen kann, begründet grundsätzlich grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich der Herbeiführung der Arbeitslosigkeit und kann zum Eintritt einer Sperrzeit führen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 144 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Ulm 12.10.2011 S 6 AL 1494/11
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. Oktober 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

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