LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.1997 - 3 Ar 1556/94
Höhe des Ausbildungsgeldes bei Heimunterbringung
1. Leistungen eines anderen Sozialleistungsträgers, die dieser für Unterkunft und Verpflegung erbringt, sind vergleichbare
Leistungen iS von § 24 Abs 3 Nr 1 Buchst c RehaAnO 1975, gleichgültig aus welchem Anlaß. Die Nachrangigkeit der Leistungsverpflichtung des Jugendhilfeträgers aus § 10 Abs 1 SGB VIII ändert nichts daran, daß die vom ihm im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gewährten Leistungen nach §
27 Abs
1 Nr
4 SGB I grundsätzlich als vergleichbare Leistungen iS von § 24 Abs 3 Nr 1 Buchst c RehaAnO 1975 anzusehen sind.
2. Es liegt eine anderweitige Unterbringung iS von § 24 Abs 3 Nr 1 Buchst e RehaAnO 1975 vor, wenn Jugendhilfe in Form von betreuten Jugendwohnen erbracht wird, wobei eine gemeinsame Unterbringung mit anderen
Jugendlichen in einer vom Jugendhilfeträger angemieteten Wohnung erfolgt, eine pädagogische Betreuung sichergestellt ist und
der Jugendhilfeträger auch für die Kosten für Unterkunft und Verpflegung aufkommt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: RehaAnO (1975) § 24 Abs. 3 Nr. 1 Buchst c § 24 Abs. 3 Nr. 1 Buchst e
,
SGB VIII § 10 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 30.05.1994 S 7 Ar 228/93