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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.1997 - 3 Ar 1962/94
Bemessung der Höhe der Arbeitslosenhilfe
1. Danach, worauf sich die Vermittlungsbemühungen der Bundesanstalt für Arbeit primär zu richten haben bestimmt sich, für welche Beschäftigung ein Arbeitsloser iS von § 112 Abs. 7 AFG noch in Betracht kommt. Einschränkungen erfährt dieser Bereich einerseits durch die objektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen und andererseits durch die Grenze der Zumutbarkeit, wie sie in der ZumutbarkeitsAnO festgelegt ist.
2. Nur wenn konkret belegt wird, daß die derzeitige Einstufung nicht mehr realistisch ist, während die neue Bemessungsstufe bessere Möglichkeiten bietet, hat die Bundesanstalt für Arbeit die Möglichkeit, einen Arbeitslosen mobilitätsfördernd neu zu bemessen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AFG § 112 Abs. 7 § 136 Abs. 2b
Vorinstanzen: SG Konstanz 14.07.1994 S 5 Ar 793/93