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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2017 - 3 U 1924/16
Feststellung der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Theorie der wesentlichen Bedingung
1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).
2. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die Einwirkungen und die Krankheit im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen.
3. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit.
Normenkette:
Anlage 1 zur BKV Nr. 2109
,
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 21.04.2016 S 15 U 4189/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. April 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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