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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2016 - 3 U 209/16
Herabsetzung einer Unfallrente wegen wesentlicher Verbesserung des Gesundheitszustandes Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung von Unfallfolgen Letzte bindend gewordene Feststellung
1. Bei der Prüfung einer wesentlichen Änderung von Unfallfolgen kommt es zum einen auf die zum Zeitpunkt der letzten bindend gewordenen Feststellung tatsächlich bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse an, die ursächlich auf dem Unfall beruhen.
2. Diese sind mit den bestehenden unfallbedingten Gesundheitsverhältnissen zu vergleichen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids vorgelegen haben; die jeweils bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse kommen insbesondere in den medizinischen Gutachten zum Ausdruck, die über die Unfallfolgen zum Zeitpunkt der maßgeblichen Bewilligung und vor der Entscheidung über eine Aufhebung eingeholt worden sind.
3. Dagegen ist für die Beurteilung der (rechtlichen) Wesentlichkeit der Änderung von dem Tenor des bindend gewordenen Verwaltungsakts auszugehen.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 30.09.2015 S 3 U 3764/13
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.September 2015 sowie der Bescheid vom 5. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2013 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

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