Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016 - 3 U 2102/14
Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall Posttraumatische Belastungsstörung eines Hilfeleistenden Bloße Verfolgung eines Gewalttäters
1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a Alt. 2 SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten; eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (zumindest auch) auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet (sog. objektivierte Handlungstendenz) ist.
2. Der Tatbestand der versicherten Tätigkeit der Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13a Alt. 2 SGB VII ist nicht auf Hilfeleistungen begrenzt, deren Unterlassen nach § 323c StGB mit Strafe bedroht ist.
3. Er setzt, anders als der Straftatbestand, nicht voraus, dass die erforderliche Hilfeleistung dem Helfenden zuzumuten und insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich war.
4, Gesetzlich unfallversichert ist nicht nur jede vom Handlungszwang des § 323c StGB erfasste Hilfeleistung; auch eine nach dieser Vorschrift nicht gebotene erforderliche Hilfeleistung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13a Alt. 2 SGB VII versichert, falls objektiv eine gemeine Gefahr vorliegt.
5. Eine gemeine Gefahr besteht, wenn aufgrund der objektiven Umstände zu erwarten ist, dass ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten eintreten wird.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13a
, , ,
Vorinstanzen: SG Mannheim 28.03.2014 S 14 U 1691/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. März 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: